Wenn Sie während der Krankheitszeit Krankengeld (in Höhe des bisherigen Alogeldes) bekommen, unterliegen Sie auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Von Ihrer Krankenkasse werden dann Pflichtbeiträge gezahlt. Die Höhe der Pflichtbeiträge basiert auf 80 Prozent des der Leistung (hier: Arbeitslosengeld) zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes. Die Beitragshöhe ist also tatsächlich die Gleiche, wie beim Bezug von Arbeitslosengeld.
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