Sie sind der Aufforderung der Agentur für Arbeit, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen, nachgekommen. Ihre Mitwirkungspflichten aus § 145 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit haben Sie damit erfüllt.
Eine „Umdeutung“ Ihres Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Erwerbsminderungsrentenantrag ist offenbar nicht erfolgt. Zumal nach Ihren Aussagen der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation wegen der 4-Jahresfrist vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wurde.
Sofern Sie sich aber gesundheitlich nicht mehr in der Lage sehen, eine Erwerbstätigkeit von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben, können Sie auch jederzeit von sich aus einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen.