Bei der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegt jedoch eine Besonderheit vor. Diese Zeiten sind anrechenbar, wenn sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Zur Klärung wie viele Wartezeitmonate Sie bereits zurückgelegt haben bzw. zur Wartezeiterfüllung noch fehlen, empfehlen wir Ihnen sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.