Hallo Tinchen,
wenn es sich - wie aus Ihrer Überschrift hervorgeht - um die Regelaltersrente handelt, die Sie mit 66 Jahren und 4 Monaten in Anspruch nehmen können, würde die Beitragszeit aus dem ALG-Bezug für die Wartezeit von 60 Monaten zählen.
Handelt es sich aber um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die eine Wartezeit von 45 Jahren gefordert wird, zählen sie nicht. Dies hat der Gesetzgeber explizit ausgeschlossen: Beitragszeiten aus Arbeitslosengeld werden in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn für die Erfüllung der langen Wartezeit nicht berücksichtigt. Die Wartezeit muss ggf. vor Beginn der Arbeitslosigkeit bereits erfüllt sein, damit diese Rente gezahlt werden kann. Ggf. können Sie die Wartezeit aber dann noch durch einen Versicherungspflichtigen Minijob, den Sie neben dem ALG-Bezug ausüben (Achtung: mit dem Arbeitsamt besprechen; es gibt eine zeitliche Grenze sowie eine Hinzuverdienstgrenze!)erfüllen.
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