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Experten-Antwort

ALG 2 u Versicherungen?

von Caro L.25.11.2015 | 17:54
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41 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Eine Frage zu ALG 2, ab Jan. habe ich neuen Job. Ist es wirklich so? Bekomme den Regelsatz plus Miete. Da die Miete zu hoch ist bleibt mir wenig zum leben. Meine Vers. BU, Unfall, Haftpflicht betragen 40 Euro im Monat, muss das alles vom Regelsatz bezahlt werden. Bitte um Info., mir bleiben nur 150 Euro im Monat.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Caro L.,

da es sich hier um ein Forum der Rentenversicherung handelt, können wir leider Fragen zum Arbeitslosengeld II nicht beantworten.

Wenden Sie sich bitte an ein entsprechendes Forum.

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40 Antworten

Herr Z.am 25.11.2015 | 19:26
Der Gesetzgeber behauptet, dass nur solche Versicherungen zusätzlich vom Job-Center bezahlt werden müssen, die gestzlich vorgeschrieben sind. (Wie z.B. eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung.) Allerdings konnte bisher noch niemand von denen erklären, warum das rechts-konform sein könnte Hartz IV-Richter scheitern immer mit ihren Versuchen, zu erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, denn der Gesetzgeber selber hat verfassungs-konform ausgeschlossen. "Ich habe nicht gewusst, dass der Hartz IV-Verordnungs-Geber lügt", soll bei Richtern wie gehen können ? http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2004/0201-… Wenn Richter glauben würden, Hartz IV könne verfassungs-konform sein, hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, etwas vorzutragen, woraus dieses ersichtlich sein könnte. Wer hindert Richter also daran ? Alle Richter in Deutschland haben einen Eid geschworen, die Bewohner dieses Landes vor Hartz IV-Anhängern zu schützen. Ausweislich §§ 38, 39 DRiG ist allen Richtern untersagt, Aussagen zu verbreiten, die den Eindruck erwecken könnten, Hartz IV könne verfassungs-konform sein. http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__39.html Der Hartz IV-Gesetzgeber hat Richtern die Aufgabe zugewiesen, Rechtsprechung als Scharlatanerie zu präsentieren. Dieser Aufforderung kommen viele Richter bereitwillig nach, wobei sich dann die Frage aufdrängt, wer Richter dazu zwingt, bei so etwas mitzumachen ? Fast allen Richtern ist nicht aufgefallen, dass bei Regelsatz / Regelleistung (2005 - 2010) die falsche EVS-Referenz-Gruppe als Basis für den Zahlen-Kram genommen wurde, denn der Gesetzgeber hatte "Haushalte" vorgegeben, ausgewertet wurde aber stattdessen "Ein-Personen-Haushalte". Ab 2011 hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBEG grundsätzlich ausgeschlossen, dass es überhaupt eine gesetzes-konforme EVS-Auswertung geben kann, weil "Anspruch" bei EVS überhaupt nicht erhoben wird. http://www.gesetze-im-internet.de/rbeg/__3.html Auch das BVerfG hat trotz mehr-jähriger Suche nichts gefunden, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte und deshalb seine eigene Rechtsprechung von 2010 aufgegeben und erklärt nun, der Gesetzgeber müsse gar nicht die Urteile umsetzen, in denen der Gesetzgeber vom BVerfG zur Nach-Besserung von Hartz IV verurteilt wurde. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209… http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html Wer in der Schule gepennt hat als Grundgesetz dran war, ist für den Richter-Job nicht geeignet. Herr Z.
Schilas Mamaam 25.11.2015 | 19:29
FALSCHES Forum !!!!!!!
Herr Z.am 25.11.2015 | 19:32
Und zu welchem Lohn ? 2015 Untere Lohn-Gruppe für 'Arbeit' wäre EUR 1.975 netto - sonst: Hobby-Helfer Würden Jobcenter sich nicht so hartnäckig weigern, in Arbeit zu vermitteln, würde es gar nicht so viele ARME geben. Wessen Geschäfts-Modell nicht mal die Bezahlung für "untere Lohn-Gruppe" ermöglicht, hat offenkundig keine auf Gewinn-Erzielung ausgerichtete Unternehmung und betreibt somit nach Finanz-Amt-Standards lediglich ein Hobby. Weshalb sollten "Behörden" Hobby-Helfer vermitteln dürfen, zudem noch mit Rechts-Folgen-Belehrung ? Für die Berechnung des Leistungs-Anspruchs bei der ARMEN-Fürsorge wurde früher auf "Lohn-Abstand" zu "unteren Lohn-Gruppen" abgestellt und behauptet, das Leben in der Stadt sei teurer als auf dem Land. "Untere Lohn-Gruppe" plus Kinder-Geld war doch wohl früher Hartz-IV-fuer-2-Eltern-plus-3-Kinder-plus-Lohn-Abstand. Ergibt bei Regel-Bedarf somit EUR 360 + 360 + 234 + 234 + 234 = EUR 1.422 Für die Land-Bevölkerung wäre dann auf niedrige Mieten abzustellen: Wohn-Geld Mieten-Stufe 1 (EUR 561) plus 10 % bei 5 Personen: EUR 617,10 EUR 1.422 + EUR 617,10 = EUR 2.039,10 EUR 2.039,10 - EUR 184 - EUR 184 - EUR 190 = EUR 1.481,10 Fehlt nur noch der Lohn-Abstand. Bei einem Lohn-Abstand in Höhe von ca. 25 % des Lohnes, müsste dieser Lohn unterer Lohn-Gruppen ca. EUR 1.975 netto pro Monat betragen, bei 168 Stunden pro Monat somit oberhalb von ca. EUR 11,75 netto pro Stunde. EUR 2.600 brutto pro Monat bringt bei Steuer-Klasse III und 3 Kindern monatlich ca. EUR 1.942 netto. "Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen." § 1 Abs. 1 SGB I http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__1.html "36 1. a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301 ; 75, 284 ; 101, 331 ) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302 ). Sie verbürgt außerdem das Recht, für die berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfGE 54, 251 ; 68, 193 ; 88, 145 ; 101, 331 ; 110, 226 )." BVerfG 2 BvR 2558/14 - Beschluss vom 28. Juli 2015 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen… Herr Z.
Herz1952am 26.11.2015 | 12:21
Die Versicherungen müssten von den "überschüssigen" 150,-- Euro von Ihnen getragen werden. Wenn die Miete + Heizung + Regelsatz nicht überschritten würde, könnten Ihnen Teile bestimmter Versicherungen bezuschusst werden. Nachfragen bei der Arge.
Schorscham 26.11.2015 | 14:12
Wollen oder können Sie nicht begreifen, dass es seit 2010 keine ARGEN mehr gibt sondern nur noch JobCenter? https://de.wikipedia.org/wiki/Jobcenter "Bezuschusst" bzw. vollständig übernommen werden in der Tat nur gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie "Herr Z." ausnahmsweise mal richtig beschrieben hat. Die vom Fragesteller erwähnten Versicherungen sind aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Mein zuständiges JobCenter, (das damals noch ARGE hieß ;-)), hatte sogar meine Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Aber nur als abzuziehenden Freibetrag von meinem eigenen Einkommen. Ansonsten gilt auch diese Versicherung nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, da niemand dazu gezwungen wird, sich ein Auto anzuschaffen.
Herz1952am 27.11.2015 | 12:31
Die KFZ-Versicherung gilt als Pflichtversicherung, wenn man ein KFZ besitzt, da sie in diesem Falle "vorgeschrieben" ist.
Herz1952am 27.11.2015 | 12:21
Ist doch wurscht, wie das jetzt heißt (Alter Wein in neuen Schläuchen) (smile). Und ob es vom Einkommen abgezogen wird oder übernommen wird, bleibt sich doch auch gleich. Oder? Außerdem gibt es noch eine Versicherung, die übernommen (ganz oder teilweise weis ich jetzt nicht) und die keine Pflichtversicherung ist. Das weis ich aktuell von unserem Sohn. Ich weis allerdings nicht mehr, welche das ist. Ich meine es wäre die Haftpflichtversicherung. Dies ist jedoch keine "Pflichtversicherung", die muss man nicht haben.
Herz1952am 27.11.2015 | 12:29
Es i s t die Haftpflichtversicherung. Die Hausratversicherung wäre die andere Versicherung. Bei beiden ist Voraussetzung, das sie angemessen sind. Es gibt Monatspauschalen.
Herz1952am 27.11.2015 | 12:37
Wichtig ist noch: Diese Versicherungen sind nicht vom Grundbedarf (wenn sie angemessen sind) zu decken. Deswegen ist es egal, ob sie vom Einkommen abgezogen werden oder übernommen werden. Wird der Grundbedarf überschritten kann natürlich ein Rest übrigbleiben (oder auch ganz), der nicht übernommen wird.
Schorscham 27.11.2015 | 14:14
Woher beziehen Sie bloß Ihre Informationen? Weder eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung noch eine Privathaftpflichtversicherung müssen von den JobCentern berücksichtigt werden. Sofern ein Alg2-Bezieher eigenes Einkommen erzielt, kann jedoch eine monatliche Versicherungs-Pauschale in Höhe von 30 Euro und (eventuell !!) die tatsächlichen Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom eigenen Einkommen abgesetzt werden. (Lesen Sie diesen Beitrag besser lieber mehrmals, bevor Sie wieder mit unzähligen (halb)wahrenTeilantworten reagieren. ;-))
Marion E.am 27.11.2015 | 14:40
Nein! Wenn kein Nebeneinkommen vorhanden ist, wird weder etwas abgezogen noch vom Amt übernommen. Wer keine Einkommensteuern bezahlt, kann auch keine Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Jetzt verstanden?
Herz1952am 27.11.2015 | 19:35
Schorsch, aus eigenen Erfahrungen und aus diesem Link: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/versicherun… oooohhh ist ja der gleiche Text. @Marion E. Unser Sohn hat kein Nebeneinkommen und trotzdem wurde der Lebensunterhalt nicht gekürzt. Z.Zt. Hat er nur Rente + Grundsicherung. Er hat die Übernahme der Kosten für die Haftpflichtversicherung (Privat-Haftpflicht) praktisch zum Nebeneinkommen Rente und der Aufstockung erhalten. Als er H4 war wurde die Versicherung zu Miete + Heizung + Lebensunterhalt zusätzlich vom Amt übernommen. Ist eigentlich gehoppt wie gedoppt. (smile). Wie kommen Sie auf Werbungskosten? Versicherungen sind sog. Vorsorgeaufwendungen, deswegen werden sie vermutlich vom Amt übernommen. Natürlich kann auch jemand der keine Steuern zahlt auch keine Vorsorge-Aufwendungen geltend machen (dem FA gegenüber). Aber das sind 2 Paar Stiefel. Eigentlich könnte man auch sagen, der Grundbedarf wird um die Versicherungen aufgestockt.
Herz1952am 27.11.2015 | 19:46
Sorry, ist doch nicht der gleiche Text. Aber da wird halt die Versicherungspauschale von der Rente abgesetzt und dann durch Grundsicherung um diesen Betrag aufgestockt. Bleibt sich aber doch wieder gleich. Aber bei H4 und Hilfe z. Lebensunterhalt (befristete EM-Rente) wurde ihm diese Versicherung auch erstattet. Ist aber schon länger her. Man könnte auch rechnen, das es ohne Einkommen ein Minus-Einkommen gibt und dann "aufgestockt" wird. Wenn ich Lust habe gucke ich nochmal in das Gesetz.
Herz1952am 27.11.2015 | 19:58
Hier finden Sie ein Urteil von 2008, das Hausrat und Haftpflichtversicherung einem H4-Empfänger ersetzt werden muss: http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19b040a4c80b.html Jetzt alles klar? Ich wusste doch etwas. (smile). Eigene Anmerkung: Es macht auch Sinn, denn wenn der Hausrat brennt oder durch Einbruch zerstört wird müsste wahrscheinlich das Amt wieder übernehmen. Verursacht der Versicherte einen Haftpflichtschaden, könnte er ebenfalls wieder in die Sozialhilfe fallen, auch wenn er ein eigenes Einkommen hat, bzw. anderweitig zu Geld (z.B. Erbe) kommt. Meine Angaben sind natürlich nicht "amtlich".(smile).
Schorscham 27.11.2015 | 20:09
Wenn das der gleiche Text ist, dann sollten Sie ihn noch einmal gründlich lesen: Zitat: "Insbesondere eine Haftpflichtversicherung und eine Hausratversicherung sind dringend zu empfehlen, werden aber ebenfalls nicht übernommen. Bezieher von Arbeitslosengeld II können allerdings von ihren Nebeneinkünften monatlich pauschal 30 Euro für Versicherungsbeiträge abziehen. Nicht unter diese Pauschale fallen Beiträge für eine KFZ Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung, diese können zusätzlich abgezogen werden. Die gilt für alle Arten von Einkommen, als z.B. auch für Unterhaltszahlungen. Schwieriger gestaltet sich die Situation für Bezieher von Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige. Hier werden keine Pauschalen gewährt. Stattdessen wird jede Versicherung einer Einzelfallprüfung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und der Angemessenheit unterzogen." Zitat Ende! Fazit: Hartz4-Empfänger OHNE Nebeneinkünfte müssen ihre Versicherungsprämien selbst bezahlen. Und dass Sie noch nicht einmal Marions VERGLEICH mit den Werbungskosten verstanden haben, ist ist wirklich bedauerlich.... Den nochmaligen "Blick ins Gesetz" können Sie sich sparen, weil mir die Rechtslage durchaus bekannt ist und alles Wesentliche in obigem Link bereits erklärt wurde. Die Erfahrungen Ihres Sohnes sind übrigens irrelevant, da die Sozialbehörden Ermessensspielräume haben und manchmal großzügiger sind, als das Gesetz vorschreibt.
Herz1952am 27.11.2015 | 20:09
Herr Z. sehen Sie sich meinen Beitrag von heute, 19.58 Uhr an. Vielleicht konnte ich sogar Ihnen etwas helfen, sogar als "Halbwissender". (smile)
Aufkläreram 27.11.2015 | 21:01
Erstens ging es im genannten Beispiel um einen Alg2-Bezieher mit Nebeneinkommen und zweitens hat inzwischen das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Jobcenter solche Versicherungen bei "Nicht-Aufstockern" nicht übernehmen müssen. (Das Geschäftszeichen suche ich jetzt nicht heraus. Wer will, darf es gerne "ergooglen". ;-))
Schorscham 27.11.2015 | 20:12
Kennen Sie den Unterschied zwischen individuellen Einzelfallentscheidungen und allgemein verbindlichen Grundsatzentscheidungen? Offenbar nicht......
Schiedsrichteram 27.11.2015 | 20:42
Aktueller Zwischenstand: HERZ1952 = 9 Beiträge SCHORSCH = 5 Beiträge Und the Winner is.......????
Herz1952am 28.11.2015 | 12:49
Schorsch, Ob es ein Einzelfall Urteil ist, muss nicht unbedingt andere Fälle ausschließen, man kann sich in gleichartigen Fällen durchaus erfolgreich darauf berufen. Im übrigen ist Einkommen wie folgt definiert im SGB: Einkommen bezieht sich nicht nur auf Arbeitseinkommen, sondern auf jede Art von Einkommen wie z.B. Kindergeld, Unterhaltseinkommen. Ergo ist auch Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie der Grundsicherungsbetrag ebenfalls Einkommen. Dies bedeutet, dass Haftpflicht und Hausratversicherungen vom Grundsicherungsbetrag von z.Zt. 399,-- Euro abgesetzt (evtl. pauschal) werden kann und der verminderte Betrag wieder aufgestockt wird. Im letzten Absatz des von mir genannten Links ist von Einkommen die Rede. Im vorherigen Text ist nichts von "Aufstocker" mit eigenem Einkommen erwähnt. Wie gesagt: Auch der Grundsicherungsbetrag ist E i n k o m m e n. Deshalb hat auch unser Sohn bei Hartz IV die Versicherungen im Rahmen der Pauschale ersetzt bekommen. Anfangs lief die Haftpflichtversicherung als Familienversicherung auf die Eltern. Dies wurde allerdings dann umgestellt, als er Sozialhilfe bekam. Da musste die Police auf seinen Namen lauten. Hier ist der Link zum SGB: http://www.hamburg.de/basfi/kr-sgbxii-kap11-82/126402/kr-sgbxii-… Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Ämter das örtlich unterschiedlich handhaben (wollen). Man muss sich dann halt wehren.
Herz1952am 28.11.2015 | 13:27
Aufklärer, ist doch klar, dass das Sozialamt die Kosten für Nichtaufstocker nicht übernehmen müssen. Die haben ja ein Einkommen über der Grenze für Sozialhilfe. Deswegen sind es ja Nicht-Aufstocker. Zu Einkommen siehe meinen Beitrag von 12.49 Uhr zu Einkommen. Ich suche mich die ganze Zeit dumm nach einem BSG-Urteil, das es so gar nicht gibt (smile).
Aufkläreram 28.11.2015 | 14:29
Mit "Nicht-Aufstockern" sind im konkreten Fall diejenigen gemeint, die nur Alg2-Leistungen beziehen und KEIN eigenes Einkommen haben und somit auch nicht aufstocken können. Wer neben seinem Alg2 kein eigenes Einkommen hat, kann weder die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro noch die tatsächlichen Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen, da diese Beträge nur von dem Nebeneinkommen abgesetzt werden können. Das können Sie alles in Ihrem verlinkten Urteil nachlesen, welches, wie bereits erwähnt, vom BSG bestätigt wurde. Wenn Sie zu dumm zum "Googlen" sind, dann lassen Sie sich von einer kompetenten Person dabei helfen. (smile) (Das manche Jobcenter großzügiger sind als das Gesetz vorschreibt, wurde übrigens bereits an anderer Stelle erwähnt.....)
Schorscham 28.11.2015 | 14:59
Herz1952am 28.11.2015 | 15:44
Schorsch, der genannte Link von Ihnen betrifft doch nur das SGB II und nicht XII. Hierbei handelt es sich doch nur um den Schritt zur Berechnung des eigentlichen ALG II. D.h., Was alles angerechnet wird als Einkommen, bevor es ALG II überhaupt gibt. Da gibt es auch Freibeträge für Hinzuverdienste. Die eigentliche Ermittlung oder Ergänzung wird durch SGB XII geregelt. Es kann dadurch zunächst "rauskommen", dass jemand ohne die erstattungsfähigen Versicherungen kein ALG II erhält. Sollte er aber dann eine Haftpflichtversicherung abschließen (diese muss nicht vorher abgeschlossen worden sein), so kann er die Erstattung noch beantragen und diese ist ihm zu gewähren. Das ist dann theoretisch keine H4-Leistungen, sondern "ergänzende" Sozialhilfe.
Herz1952am 28.11.2015 | 15:56
Sorry Schorsch, ich habe übersehen, dass Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzuziehen sind, schon bei der Ermittlung von ALG II. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei der Erstattung von Versicherungsbeiträgen keine der genannten Einkommensarten vorliegen muss. Es können genau so gut nur Einnahmen aus der Sozialhilfe vorliegen, von um Versicherungsbeiträge (z.B. Haftpflicht) letztlich erstattet zu bekommen. Den "Einkommensbegriff" in diesem Sinne regelt der § 82 SGB XII.
Herz1952am 28.11.2015 | 15:20
Die von Schorsch zitierte Seite ist eine reine private Seite, ohne offiziellen Bezug. eine solche Seite kann Hinz und Kunz ins Netz stellen. Meine zuletzt genannte Seite ist von der Hamburger Behörde für Soziales, Familie und Integration und Erläutert den Begriff Einkommen nach §82 SGB XII, zu dem auch Sozialhilfe zählt. Nur das ist maßgebend. Von diesem Einkommen kann eben Die Haftpflichtversicherung (u.a.) abgezogen werden und der Lebensunterhalt vom Amt aufgestockt werden. Unter dem BSG ist kein Urteil zu finden, das die Übernahme von Versicherungen ausschließt. Außer, dass einer Familie, die nur von Sozialhilfe lebt und Kinder hat, eine Haftpflichtversicherung auf jeden Fall zu erstatten ist. Der Begriff "Aufstocker" steht mit Sicherheit in keinem Gesetzestext. Er wird lediglich im landläufigen Gebrauch für Menschen mit geringem Arbeitseinkommen und zusätzlicher Sozialhilfe gebraucht. Aber Einkommen i.S. des SGB XII ist nun mal jedes Einkommen. Dumm nur dabei, dass auch Kindergeld dazu zählt und vom Unterhaltsanspruch des Kindes wieder abgezogen wird. Aber das steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls werden die Beiträge vom Sozialeinkommen zunächst abgesetzt und logischer Weise wird dann wieder bis zum Betrag Miete + Heizung + Lebensunterhalt zunächst abgesetzt und erstattet. Das dadurch verringerte Einkommen wird wieder "aufgestockt". De facto wird "die Haftplicht Versicherung" (u.a.) zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen übernommen.
Herz1952am 28.11.2015 | 15:57
Sorry Schorsch, ich habe übersehen, dass Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzuziehen sind, schon bei der Ermittlung von ALG II. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei der Erstattung von Versicherungsbeiträgen keine der genannten Einkommensarten vorliegen muss. Es können genau so gut nur Einnahmen aus der Sozialhilfe vorliegen, von um Versicherungsbeiträge (z.B. Haftpflicht) letztlich erstattet zu bekommen. Den "Einkommensbegriff" in diesem Sinne regelt der § 82 SGB XII.
Herz1952am 28.11.2015 | 15:58
Sorry Schorsch, ich habe übersehen, dass Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzuziehen sind, schon bei der Ermittlung von ALG II. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei der Erstattung von Versicherungsbeiträgen keine der genannten Einkommensarten vorliegen muss. Es können genau so gut nur Einnahmen aus der Sozialhilfe vorliegen, von um Versicherungsbeiträge (z.B. Haftpflicht) letztlich erstattet zu bekommen. Den "Einkommensbegriff" in diesem Sinne regelt der § 82 SGB XII.
Herz1952am 28.11.2015 | 16:00
Diesmal hat die "Abspeicherei" verd... lange gedauert. Anscheinend wollte das Programm meine Erklärungen auch nicht verstehen (smile)
Herz1952am 28.11.2015 | 18:08
Hallo Aufklärer, Ich habe ein Urteil gefunden, dass Versicherungen vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Allerding hatte diese Frau EM-Rente von der die Beiträge abgezogen wurden. Was ist allerdings, wenn auch nach dem bereits erwähnten § 82 SGB V die Sozialhilfe selbst als Einkommen bewertet wird. Arbeitslosengeld zählt ja auch als Einkommen. Im übrigen fallen diese Beiträge unter Sonderbedarf nach §27 SGB XII. Darauf hat das Gericht hingewiesen. Die Hausratversicherung bekam sie aufgrund dieses § bereits erstattet. Sie forderte nur noch die Übernahme der Haftpflicht und bekam Recht. Preisfrage: geht es wirklich nur um sog. Nebeneinkünfte und zählt vielleicht doch die Sozialhilfe selbst zu diesen Einkünften? Vielleicht könnten Sie mir wenigsten den Link nennen, bevor Sie mich dumm sterben lassen (smile), den Sie meinen. Hier ist mein Link: https://www.sokolowski.org/sozialrecht/kosten-der-privathaftpfli…
Herz1952am 28.11.2015 | 18:09
Hallo Aufklärer, Ich habe ein Urteil gefunden, dass Versicherungen vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Allerding hatte diese Frau EM-Rente von der die Beiträge abgezogen wurden. Was ist allerdings, wenn auch nach dem bereits erwähnten § 82 SGB V die Sozialhilfe selbst als Einkommen bewertet wird. Arbeitslosengeld zählt ja auch als Einkommen. Im übrigen fallen diese Beiträge unter Sonderbedarf nach §27 SGB XII. Darauf hat das Gericht hingewiesen. Die Hausratversicherung bekam sie aufgrund dieses § bereits erstattet. Sie forderte nur noch die Übernahme der Haftpflicht und bekam Recht. Preisfrage: geht es wirklich nur um sog. Nebeneinkünfte und zählt vielleicht doch die Sozialhilfe selbst zu diesen Einkünften? Vielleicht könnten Sie mir wenigsten den Link nennen, bevor Sie mich dumm sterben lassen (smile), den Sie meinen. Hier ist mein Link: https://www.sokolowski.org/sozialrecht/kosten-der-privathaftpfli…
Herz1952am 28.11.2015 | 18:28
In diesem Urteil geht es um sozialversicherungsrechtliches Einkommen un dies ist auch Einkommen aus der Sozialhilfe selbst. Danach wäre kein sonstiges Einkommen nötig. http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=280503U…
Schorscham 28.11.2015 | 19:29
Zitat: "Die Düsseldorfer Stadtverwaltung hat ihre Richtlinien, die auch vom Jobcenter für die Berechnung der „Kosten der Unterkunft“ für Arbeitslosengeld II-BezieherInnen verwendet werden, verändert. Aufgrund der aktuellen Rechtssprechung können nun auch Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN vom Jobcenter übernommen werden. Das geht aus einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage des Düsseldorfer Ratsmitgliedes Frank Laubenburg im städtischen Ausschuss für Gesundheit und Soziales hervor. Hierzu erklärt Frank Laubenburg: Durch zahlreiche Mietverträge werden MieterInnen verpflichtet, eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung abzuschließen. Das Jobcenter Düsseldorf übernimmt IN DIESEN FÄLLEN seit 2012 die Kosten solcher Versicherungen zusätzlich zu den Miet- und Betriebskosten, ABER EBEN NUR, wenn der Abschluss entsprechender Versicherungen im Mietvertrag auch schriftlich geregelt ist. (Zitat Ende!) Bitte vor allem das GROßGESCHRIEBENE beachten!
Schorscham 28.11.2015 | 19:08
Das ändert eine ganze Menge, weil Alg2-Bezieher ohne Nebeneinkommen leer ausgehen. Das ist nicht nur im SGB2_Merkblatt beschrieben sondern auch regelmäßige Rechtsprechung. (Das von Ihnen zitierte SG Düsseldorf ist nur eins von 68, dazu kommen 14 LSG und 1 BSG, und alle Gerichte haben noch mehrere Kammern und Senate.) Ihre bisher vorgebrachten Gegenargumente überzeugen nicht, zumal Sie sogar die unterschiedlichen Grundsicherungsarten durcheinander würfeln. Ich war selbst ein paar Monate im Alg2-Bezug und weiß sehr genau wo von ich rede. Außerdem wird dieses Thema regelmäßig in diversen Foren behandelt. Vielleicht sollten Sie sich dort einmal schlau machen. (Es muss ja nicht gerade das TACHELES-Forum sein. ;-))
Herz1952am 28.11.2015 | 20:38
Schorsch, vielleicht könnten Sie sich den Link zum Hamburger Familien und Sozialamt mal ansehen. Würde mich schon interessieren, wie Sie ihn auslegen. Da geht es nur um die Definition Einkommen und es muss auch nichts wegen Versicherungen im Mietvertrag stehen. Das ist auch kein Gerichtsurteil, sondern nur die Auslegung der entsprechenden Sozialgesetze.
Herz1952am 28.11.2015 | 20:32
Schorsch, wichtig ist mir nur, dass es unserem Sohn (EM-Rente und Grundsicherung) erstattet wird und zwar schon in allen 3 Wohnungen. Bei den letzten beiden ist mir nicht bekannt, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist. Wenn was in der Wohnung kaputt geht, besteht sogar Anspruch auf Ersatz, wenn es nicht eine reine Schönheitsreparatur ist. Ich habe auch keinen Anspruch laut G-BA auf ein Medikament, das von der Erstattung durch die GKV ausgenommen ist. Aber unter Berufung auf § 31 Absatz 1 des SGB V, wurde es mir doch erstattet. Ich habe sogar einen Facharzt darauf hingewiesen. Es ging um ein Epilepsie-Medikament, das aus der Erstattung rausgenommen wurde. Die Patientin kann das Medikament nicht bezahlen und aufgrund medizinischer Umstände tritt SGB V in Kraft. Übrigens sind alle Urteile Einzelfall-Urteile. Aber unter Hinweis auf ein solches Urteil richten sich die Gerichte in gleichartigen Fällen danach, bzw. der Rechtsanwalt weist die Gegenseite höflich auf ein solches Urteil hin. Es kommt - Gott sei es gedankt, oder wem auch immer - nicht in jedem Fall zu Klagen, sonst würde unsere Real-Wirtschaft das nicht mehr tragen können. Die Urteile sind alle auslegungsbedürftig. Ich habe noch kein Urteil gefunden, das die Erstattung bei nur Sozialhilfe ausgeschlossen sein soll. Ich richte mich nach dem Einkommensbegriff §82 SGB XII und dem sog. Sonderbedarf für Versicherungen. Aber als "reiner" Sozialhilfe-Empfänger hat man vielleicht mehr davon, dass man von Rundfunk und Fernsehgebühren befreit ist.
Herz1952am 29.11.2015 | 10:44
Schließen wir diesen Vorgang mal ab. Es wäre nicht das erste mal, dass sich Gesetze und Verordnungen sich oder auch anderen Gesetzen widersprechen. Im Ernstfall hilft leider nur eine Klage.
x-x-x-xx-am 06.12.2015 | 11:46
ZITAT "Schließen wir diesen Vorgang mal ab." ENDLICH! Wurde aber wirklich langsam langweilig!!!!!!!
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