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Experten-Antwort

ALG I Ablehnung

von Susan16.03.2016 | 19:05
1826 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin seit November 2014 krankgeschrieben, somit läuft mein Krankengeldbezug aus zum 4. April 2016. Die Krankenkasse hat mich rechtzeitig schriftlich aufgefordert ALG I bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, dem bin ich auch sofort nachgegangen. Nun erhielt ich diese Woche den Ablehnungsbescheid, da ich aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung bis zu 6 Monaten niicht zur Verfügung stehe. Das Gutachten der ARGE ergab, dass ich täglich weniger als 3 Stunden leistungsfähig bin und eine Reha Maßnahme empfiehlt Dazu möchte ich anmerken, dass ich mich üngekündigter Stellung befinde. Dies hat für mich nun zur folge, dass ich ab dem 5. April keinerlei Einkommen habe und weder Kranken noch Pflege versichert bin. Ich möchte nun einen Widerspruch gegen das Gutachten einreichen, rechne mir aber keine Chancen aus. Nun hörte ich, wenn ich einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stelle würde ich Leistungen erhalten. Ist dies so bzw. was kann ich tun um so schnell wie möglich wieder versichert zu sein und ALG I zu erhalten. Beim Jobcenter brauche ich kein ALG II beantragen, da ich nicht berechtigt bin. Mein Papa ist vor gut 2 Jahren verstorben und ich habe etwas geerbt was über den Satz hinaus geht. Ich wohne auch in einer Eigentumswohnung, die ich vor 6 Jahren erworben habe, damit würde ich auch keinen Mietzuschuss oder ähnliches erhalten. Demzfolge habe ich einen Kredit den ich monatlich abzahle und wofür das Geld (angelgt) aus dem Erbe verwandt werden soll. Ich hoffe mir kann jemand helfen, da ich ziemlich verzweifelt mit der Lage bin! Von den Mitarbeitern hatte ich zwar Anteilnahme für die Situation aber keine wirkliche Aussage was ich tun kann. Vielen Dank Susan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Susan,

zu Ansprüchen auf ALG I kann in diesem Forum keine Auskunft erteilt werden, da es sich um ein Forum für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.

Es empfiehlt sich, Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen.

Hier ein Auszug aus dem SGB III:

§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. (...)

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. (...)

Hinsichtlich Ihrer Sorge um Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

KSCam 16.03.2016 | 19:44
Mit einem Rentenantrag kämen Sie bei der Agentur in die so genannte Nahtlosigkeit und würden bis zur Entscheidung wohl ALG erhalten. Wird die Rente abgelehnt, heißt das Sie können arbeiten, dann suchen Sie entsprechende Arbeit und erhalten normal ALG. Wird die Rente bewilligt, ist der "Käse eh gegessen", weil Sie als Rentner kein ALG erhalten. Und wenn die DRV erst mal eine Reha anleiert, dauerts halt länger bis alles geklärt ist.
W*lfgangam 16.03.2016 | 20:36
Zitat von Susan anzeigenausblenden
Hallo Susan, Sie sind weiter kranken- und pflegeversichert, als zunächst freiwilliges Mitglied mit rd. 160 EUR Mindestbeitrag - die KK hat Sie nur noch nicht so kurzfristig informiert, melden Sie sich dort selber mal zur aktuellen Situation. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen, sind Sie ebenfalls versichert - die 160 EUR bleiben aber, bis ggf. positiv über den Rentenantrag entschieden worden ist (Rückerstattung folgt) oder/und Sie über einsetzendes ALG1 versichert sind. > Nun hörte ich, wenn ich einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stelle würde ich Leistungen erhalten. Morgen Antrag stellen bei der nächsten Beratungsstelle. Sie erhalten einen Termin und eine Antragsbestätigung - das gilt bereits als wirksamer Rentenantrag ...der AfA vorlegen, ALG 1 erneut beantragen bzw. im Rahmen des Widerspruchs einbinden. Gruß w.
Susanam 17.03.2016 | 20:29
und weder Kranken noch Pflege versichert bin.
Hallo Susan, Sie sind weiter kranken- und pflegeversichert, als zunächst freiwilliges Mitglied mit rd. 160 EUR Mindestbeitrag - die KK hat Sie nur noch nicht so kurzfristig informiert, melden Sie sich dort selber mal zur aktuellen Situation. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen, sind Sie ebenfalls versichert - die 160 EUR bleiben aber, bis ggf. positiv über den Rentenantrag entschieden worden ist (Rückerstattung folgt) oder/und Sie über einsetzendes ALG1 versichert sind. > Nun hörte ich, wenn ich einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stelle würde ich Leistungen erhalten. Morgen Antrag stellen bei der nächsten Beratungsstelle. Sie erhalten einen Termin und eine Antragsbestätigung - das gilt bereits als wirksamer Rentenantrag ...der AfA vorlegen, ALG 1 erneut beantragen bzw. im Rahmen des Widerspruchs einbinden. Gruß w.
Vielen Dank für die Tipps, dass mit der freiwilligen Versicherung wusste ich schon, nur nicht das mit der Rückerstattung. Den Antrag habe ich heute gestellt und einen Termin vereinbart zum ausfüllen des Antrages. Mit dem Nachweis dazu kann ich zur ARGE gehen und den Stein erneut ins rollen bringen.
W*lfgangam 17.03.2016 | 21:07
Zitat von Susan anzeigenausblenden
Hinweis: 'frühere' ARGE = heute Jobcenter (ALG 2 / 'Hartz4'). Bei Ihnen geht es noch um ALG 1 = AfA ('Arbeitsamt'/Agentur für Arbeit), das Jobcenter schmeißt Sie gleich wieder raus / im Idealfall einen Eingang weiter :-) Gruß w.
Susanam 17.03.2016 | 21:52
Ja, stimmt man merkt das ich damit noch nie zu tun hatte und erst die feinen Unterschiede richtig kennenlernen muss. Inhaltlich weiß man hoffentlich was gemeint ist. Gruß Susan
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