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Experten-Antwort

ALG I/ ALG II

von Brennessel11.12.2010 | 23:13
2184 Ansichten
3 Antworten
Liebes Forum, ein psych. stark angeschlagener Freund bezieht bislang ALG I. Nun erfährt er, dass er zum Ende des letzten Monats keines mehr erhält und sein Krankenversicherung über die Bundesagentur gestrichen wurde. In einem Schreiben weist die Agentur ihn darauf hin, dass er sich schleunigst bei seiner Krankenkasse melden soll. Er ist derzeit krankgeschrieben. Das Schreiben verweist auf sgb III § 117 sgb III, § 118 abs 1, 119 ivm 126 Unsere Fragen Verfügt er derzeit über keinen Krankenversicherungsschutz? Wenn ja, muss ihn seine alte Kasse wieder aufnehmen? Wenn ja, zu welchem Tarif? Bedeutet das auch, dass er auch keine Beiträge zur Rentenversicherung erhält? Warum wird jemanden, der krankgeschrieben ist, das ALG I gestrichen - welche Gründe kann es geben? Ich weiß, dass nicht alle Fragen hier Inhalt eines Forums der Rentenversicherung sein können, weiß aber auch, dass es hier viele Sozialversicherungsexperten gibt - die bestimmt helfen können. Ein dickes Danke vorab!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.12.2010 | 15:20

Dem Beitrag von “Klemens” können Sie sicherlich einige nützliche Hinweise entnehmen. Sofern Ihr Bekannter keine Leistungen erhält, werden auch keine Beiträge in die Rentenversicherung entrichtet. Sicherlich sollte daher, wie von „Klemens“ vorgeschlagen, auch darüber nachgedacht werden, ob ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden sollte. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link „Beratungsstellen" ermitteln.

2 Antworten

Klemensam 12.12.2010 | 08:11
ALG I / ALG II wird nur bei Arbeitsfähigkeit bezahlt und wenn man dem Arbeitsmarkt sowie der Arbeitsvermittlung auch zur Verfügung steht und nicht wenn man krank geschrieben ist. Bis zu 6 Wochen nach Krankschreibung wird aber so eine Art Kranken-ALG I gezahlt : § 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit : Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). " Nach den 6 Wochen ist die Agentur für Arbeit normalerweise dann nicht mehr zuständig , sondern die Krankenkasse - wenn noch Anspruch auf Krankengeld besteht. Ist jemand aber bereits ausgesteuert und/oder es besteht aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf das " normale " Krankengeld, gibt es seitens der AfA aber die Möglichkeit auf Beantragung von " Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit " als Überbrückung. Dadurch geniesen Sie dann auch weiterhin den vollen Krankenversicherungsschutz und zwar so lange bis über die andere Leistung entschieden wurde ! http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Arbeitslosengeld-be… http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Krankengeld---Keine… Geht das nicht weil die Voraaussetzungen dafür nicht erfüllt werden, bleibt nur die frewillige Weiterversicherung in der Krankenkasse. Also MORGEN schleunigst esrtmal mit der Krankenkasse sprechen ( hätte schon lange geschehen müssen.. ) und dort anrufen oder besser persönlich mit allen Unterlagen der Agentur für Arbeit dort vorsprechen. Die sagen dann ob Sie eine Zahlung leisten werden und welche Möglichkeiten noch bestehen. Erst wenn dann wieder Arbeitsfähigkeit besteht , setzt - auf Antrag ! - die Zahlung des ALG I wieder ein. Bei länger bestehender AU iund darüber hinaus noch weiterhin bestehender psychiatrischer gesundheitlicher Problematik, sollte sicher auch die Möglichkeit der Stellung eines EM-Rentenantrages zumindest in Erwägung gezogen werden.
Brennesselam 13.12.2010 | 20:52
Vielen Dank an Klemens und den Experten! Anruf bei der Kk: Sie zahlt. Für eine Erwerbsminderungsrente ist es (hoffentlich!) noch zu früh.
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