Für die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld unbegrenzt berücksichtigt – in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II zählen nicht mit.
Für eine individuelle Beratung sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.