Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

ALG nach Krankengeld

von Klausi09.03.2019 | 11:28
207 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, Ich habe nach einer Reha das Urteil erhalten, unter 3 h im allg. Arbeitsmarkt. Wenn ich nun ins ALG Rutsche, auch evtl. Nahtlosigkeit, wonach wird das ALG berechnet? Nach meinem letzten Verdienst als Vollzeitbeschäftigter, als Krankengeldbezieher oder aufgrund der 3h nur als Teilbezugberechtigter und nicht nach 8h Vollzeitbeschäftigung. Gruß Klausi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klausi,

Ihre Frage betrifft das Recht der Arbeitslosenversicherung. Einige Forumsteilnehmer konnten Ihnen sicher schon etwas weiter helfen. Ansonsten sollten Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit wenden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fragen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Altersvorsorge stehen, von mir in diesem Forum nicht konkret beantwortet werden können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

Klaus Hocham 09.03.2019 | 11:39
Hallo, Du bist hier im Rentenforum der DRV. Bezüglich der Berechnung Deines ALG ,solltest du deine zuständige AfA kontaktieren. Grüße
W*lfgangam 09.03.2019 | 11:55
Schon von der Krankenkasse ausgesteuert? Gruß w.
Klausiam 09.03.2019 | 13:12
.....ich vergaß. EMR Antrag wurde Ende Februar19 gestellt. Krankengeld endet im Juni. Es geht nur darum bei der Frage was als Basis fürs ALG genommen wird. Mir ist schon klar das das ein Rentenforum ist, aber vielleicht oder bestimmt hat das schon jemand durch aus KRANKENGELD INS ALG. Gruß Klausi
Lucky Lukeam 09.03.2019 | 13:27
Hallo, wenn Sie ALG 1 nach 145 SGB 3 bewilligt bekommen (entscheidet der ÄD der AfA), wird dieses nach dem Entgelt aus Ihrer (Vollzeit) Beschäftigung berechnet. Die AfA wird Ihnen nach Beantragung desselben (mit vielen anderen von Ihnen auszufüllen Unterlagen) eine sog. Verdienstbescheinigung nach 132 SGB 3 zusenden, welche Sie zum Ausfüllen an Ihren AG weiterleiten müssen. Viel Glück und alles Gute für Sie! mfg Lucky Luke
Klausiam 09.03.2019 | 14:42
Vielen Dank. Eine Sorge weniger wenn’s nach dem ex-Verdienst geht. Gruß Klausi
PeterTam 10.03.2019 | 06:48
Ich habe das durch. Vom KG in ALG1 Da es schon eine REHA gab, wird es keine Nahtlosigkeitsregel geben. Das AA wird den Rehabericht als Grundlage werten. Zumal die Beurteilung unter 3h/ Tag liegt. D.h: keinen Anspruch auf ALG1. Es sei denn, du stellst dich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung obwohl du krank bist. Dann ist die Berechnung nach deinem letzten Verdienst. Du brauchst allerdings in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung mind. 150 Tage Sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Ansonsten wird dein ALG1 nach Tabelle berechnet. So war es jedenfalls bei mir.
DRVam 10.03.2019 | 08:06
Falls Sie von der KK ausgesteuert wurden und noch keine Umdeutung Ihres Rehaantrages in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stattgefunden hat oder über einen gestellten Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden wurde, wird auch Nahtlosigkeit-Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III gezahlt. https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allge… Die Höhe sollten Sie bei der AfA erfragen.
Klausiam 10.03.2019 | 14:50
Zitat von PeterT anzeigenausblenden
Hallo, Ich habe nach einer Reha das Urteil erhalten, unter 3 h im allg. Arbeitsmarkt. Wenn ich nun ins ALG Rutsche, auch evtl. Nahtlosigkeit, wonach wird das ALG berechnet? Nach meinem letzten Verdienst als Vollzeitbeschäftigter, als Krankengeldbezieher oder aufgrund der 3h nur als Teilbezugberechtigter und nicht nach 8h Vollzeitbeschäftigung. Gruß Klausi
Ich habe das durch. Vom KG in ALG1 Da es schon eine REHA gab, wird es keine Nahtlosigkeitsregel geben. Das AA wird den Rehabericht als Grundlage werten. Zumal die Beurteilung unter 3h/ Tag liegt. D.h: keinen Anspruch auf ALG1. Es sei denn, du stellst dich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung obwohl du krank bist. Dann ist die Berechnung nach deinem letzten Verdienst. Du brauchst allerdings in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung mind. 150 Tage Sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Ansonsten wird dein ALG1 nach Tabelle berechnet. So war es jedenfalls bei mir.
Hallo PeterT., Darf ich zusammenfassen. D.h. Keine sozialversicherungspflichtige Arbeit von 150 Tagen in der letzten Zeit, da krankengeldbezug und nur einen „ruhenden“ Arbeitsvertrag. Ich werde ja Weiter Krankgeschrieben in die Arbeitslosigkeit gehen und dann keine Nahtlosigkeitsregel, da unter 3h arbeitsfähig? Dann Berechnung nicht nach letztem Verdienst, sondern nach einer Tabelle bzw. Kein ALG1? Dann muss ich mir doch Sorgen machen.... Habe ich das so richtig wiedergegeben? Grüße Klausi
Kaiseram 10.03.2019 | 14:55
Zitat von Klausi anzeigenausblenden
Ich habe das durch. Vom KG in ALG1 Da es schon eine REHA gab, wird es keine Nahtlosigkeitsregel geben. Das AA wird den Rehabericht als Grundlage werten. Zumal die Beurteilung unter 3h/ Tag liegt. D.h: keinen Anspruch auf ALG1. Es sei denn, du stellst dich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung obwohl du krank bist. Dann ist die Berechnung nach deinem letzten Verdienst. Du brauchst allerdings in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung mind. 150 Tage Sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Ansonsten wird dein ALG1 nach Tabelle berechnet. So war es jedenfalls bei mir.
Hallo PeterT., Darf ich zusammenfassen. D.h. Keine sozialversicherungspflichtige Arbeit von 150 Tagen in der letzten Zeit, da krankengeldbezug und nur einen „ruhenden“ Arbeitsvertrag. Ich werde ja Weiter Krankgeschrieben in die Arbeitslosigkeit gehen und dann keine Nahtlosigkeitsregel, da unter 3h arbeitsfähig? Dann Berechnung nicht nach letztem Verdienst, sondern nach einer Tabelle bzw. Kein ALG1? Dann muss ich mir doch Sorgen machen.... Habe ich das so richtig wiedergegeben? Grüße Klausi
Du solltest nicht jeden Unsinn glauben. Warte morgen die Antwort des Experten ab.
W*lfgangam 10.03.2019 | 15:11
Zitat von Klausi anzeigenausblenden
Nein! ALG1 wird es geben, aber die Berechnung wird wohl auf Tabellenwerte gehen (nach Beruf, Qualifikation, etc.) da es "anscheinend" innerhalb der letzten 24 Monate keine 150 Tage sozialversicherungspflichtige Arbeit gab. Krankschreiben ist nicht verkehrt, wenn noch eine Erkrankung besteht, aber nicht bei der Agentur für Arbeit vorlegen. Dort immer mit der "Restleistungsfähigkeit" (im Antrag angeben) zur Verfügung stellen, sonst wird nach 6 Wochen das ALG1 komplett eingestellt. Gruß w.
PeterTam 11.03.2019 | 06:22
Warte einfach auf die Meinung des Experten. Ich habe lediglich meine persönliche Erfahrung wiedergegeben.
Moonam 11.03.2019 | 15:48
Wie schon geschrieben gibt’s ALG 1 nach dem vorherigen Verdienst bis der Antrag auf Erwerbsminderungsrente entschieden ist. Stelle dich Vollzeit mit deinem Restleistungsvermögen zur Verfügung. Auf keinen Fall eine eingeschränkte Arbeitszeit angeben. Sieh doch mal ins „Krankenkassenforum“ oder „krank ohne rente“
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026