Hallo Angelika,
sofern ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht, richtet sich dieser nach § 71 Absatz1 Sozialgesetzbuch IX. Hierbei sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. U.a. muss neben dem Abschluss der vorangegangenen Leistung (in Ihrem Fall die medizinische Rehabilitation) anschließend eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Hinzu kommt, dass Sie für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes entweder arbeitsunfähig sein müssen, ohne Anspruch auf Krankengeld oder Ihnen eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
Da sich noch weitere Faktoren auf einen etwaigen Anspruch auswirken können, kann im Rahmen des Forums leider auch mit den von Ihnen genannten Eckdaten, keine abschließende Einschätzung abgegeben werden. Wir bitten Sie daher mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen, um eine detaillierte Erläuterung und Klärung einzuholen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung