Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

ALG1 /Aussteuerung / Übergangsgeld

von Angelika13.06.2022 | 15:17
758 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo und vielen Dank für die Möglichkeit, hier meine Frage zu schildern. Während des Krankengeldbezugs war ich zu einer med. Reha durch die DRV, wurde "Au bis LTA Beginn" entlassen. Mittlerweile wurde meine LTA dem Grunde nach genehmigt, ein Termin mit der Fachberatung ist im Juli. Nun läuft mein Krankengeld zeitnah aus, die Agentur für Arbeit ist darüber informiert (Antrag auf ALG1 soll ich am 1. Tag der Aussteuerung abgeben) und hat auch meinen Reha-Entlassungsbericht angefordert. Nun kam ein Anruf der Agentur für Arbeit, dass ich keinen Anspruch auf ALG1 habe, wenn ich weiterhin arbeitsunfähig bin (wie es im Rehabericht steht), da die Nahtlosigkeit bei mir nicht greift. Zuständig wäre die DRV (Zwischenübergangsgeld mit vorläufiger Entscheidung nach Paragraph 328 sgb3 wenn ich das richtig verstanden habe) bzw. müsste ich alternativ zum Jobcenter. Die Sachbearbeitung der DRV erklärte mir telefonisch jedoch, dass es Zwischenübergangsgeld erst gibt, wenn die Art der LTA feststehen würde, und dies könne erfahrungsgemäß "noch dauern". Ich bin ehrlich gesagt absolut überfordert, weiß nicht mehr was ich jetzt am besten tun sollte. Ich habe auch keinen Antrag auf Zwischenübergangsgeld online finden können. Bitte freundlichst um Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Angelika,

sofern ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht, richtet sich dieser nach § 71 Absatz1 Sozialgesetzbuch IX. Hierbei sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. U.a. muss neben dem Abschluss der vorangegangenen Leistung (in Ihrem Fall die medizinische Rehabilitation) anschließend eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Hinzu kommt, dass Sie für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes entweder arbeitsunfähig sein müssen, ohne Anspruch auf Krankengeld oder Ihnen eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.

Da sich noch weitere Faktoren auf einen etwaigen Anspruch auswirken können, kann im Rahmen des Forums leider auch mit den von Ihnen genannten Eckdaten, keine abschließende Einschätzung abgegeben werden. Wir bitten Sie daher mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen, um eine detaillierte Erläuterung und Klärung einzuholen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Liebe Teilnehmende am Forum,

bitte beachten Sie die Netiquette und bleiben Sie sachbezogen und respektvoll. Abwertende Bemerkungen, persönliche Angriffe oder Beleidigungen sind keine angemessene Form der Kommunikation und werden von uns konsequent entfernt.

Allen einen schönen Tag und beste Grüße

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Ihr Wunschnameam 13.06.2022 | 15:23
Aus § 71 Abs. 1 SGB IX: Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (...) weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden (...u.a.) das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. -- Einen richtigen Antragsvordruck für ZwischenÜG gibt es nach meiner Kenntnis nicht. Ich würde mich daher formlos an die DRV wenden. Benötigt wird bestimmt eine Mitteilung der Krankenkasse über das Ende des KG.
Angelikaam 14.06.2022 | 09:26
Vielen Dank auch für diese Antwort. Ich habe nochmals die Sachbearbeitung kontaktiert, bin aber an eine andere Mitarbeiterin gekommen. Diese möchte mir nun Unterlagen für das Zwischenübergangsgeld zukommen lassen.
Geronimoxam 14.06.2022 | 16:22
Hallo Angelika, Wenn du eine LTA bewilligt bekommen hast, heißt es, dass du dich im Leistungsfall der Drv befindest. Darin liegt auch die Nahtlosigkeit begründet. Am Tag vor deiner Aussteuerung bist du nämlich genauso im Leistungsfall DER DRV wie am Tag nach deiner Aussteuerung, denn die Rentenversicherung hat mit Bestätigung der LTA festgestellt dass du versicherungsrechtlich und persönlich die Voraussetzung für die normale Leistung hast und einen Leistungsanspruch hast. Die Krankenkasse leistet im Voraus als Zweitangegangener Leistungsträger das höhere Krankengeld an Dich und hat Erstattungsanspruch an die DRV bis zum Beginn der LTA in Höhe des zu zahlenden Übergangsgeldes. Die Rentenversicherung ist also vom ersten Tag an der Krankenkasse das Zwischenübergangsgeld schuldig Weil ja vorausschauend irgendwann die LTA beginnen wird. Während der LTA hast du sowieso einen Anspruch auf Übergangsgeld. Das ist immer so. Leider wird es aber von einigen Regionalträgern dahingehend verbogen, dass sie dich bis zur Aussteuerung warten lassen, also den vorherigen Anspruch der Krankenversicherung gar nicht begründen. Übergangsgeld Anspruch hast du immer während einer Leistung, da du mit Übergangsgeld Bezug keine Rentenbeiträge zahlst sondern eine Leistung bekommst. Denn die Rentenversicherung zahlt deine krankenKasse während der LTA. Wenn du aber keine Leistung von der Rentenversicherung bekommst, also alles andere als Übergangsgeld, befindest du dich deshalb schon nicht in einem Leistungsfall weil du ja Beiträge an die Rentenversicherung zahlst. Also informiere schnellstmöglich deine Krankenkasse, mache alles, was du an Problemen mit der Rentenversicherung hast, über die Krankenkasse. Denn die Rehabeauftragte der Rentenversicherung versucht gerade, sich um den Leistungsfall zu drücken und deine Kommunikationswege mit der Krankenkasse abzuschneiden. Wenn du erst einmal ausgesteuert bist, interessiert sich die Krankenkasse sowieso nicht mehr für dich, weil sie ja als Leistungsträger dann nicht mehr einbezogen ist. Ich gebe dir einen Tipp. Lies mal als erstes das SGB fünf (Krankenkasse) dann lies das SGB sechs (Rentenversicherung). Danach SGB 1-4. Da brauchst du dann nur noch die ersten Paragraphen zu lesen, dann verstehst du es. Stell dir eines im Geiste immer gegenüber. Leistung zu lasten der Rentenversicherung bedeutet: du oder ein anderer zahlt keine Beiträge an die Rentenversicherung. Wenn du eine Leistung bekommst, zahlst du keine Rentenbeiträge aber die Rentenversicherung zahlt deine Sozialbeiträge. Alles andere ist relativ egal. Ach so. Anträge auf zwischen Übergangsgeld gibt es nicht. Mir ging es genauso wie dir vor ein paar Jahren. Ich habe damals auch die Einträge gesucht und nicht gefunden. Heute weiß ich es besser. Schreibe hier ruhig noch einmal rein wie es weitergeht. Vielleicht kann ich dir noch ein paar Erläuterungen geben. Ich habe es ja schließlich durch. Also dein Problem liegt im Prinzip nicht zwischen dir und dem Arbeitsamt, sondern zwischen der Krankenkasse und der Rentenversicherung. Nur macht die Rentenversicherung es in der Regel so, dass die Kommunikation mit der Krankenkasse und ihrem Versicherten abgebrochen wird und gewartet wird bis die Aussteuerung eingetreten ist. Also vom ersten Tag an Krankenkasse, Krankenkasse und dann wieder Krankenkasse. Und wie gesagt: schreibe ruhig dann antworte ich dir. Ach so eine Frage noch in welchem Bundesland lebst du denn?
Abschlägeam 14.06.2022 | 19:44
Da Ihnen im Zweifelsfall eine telefonische Auskunft überhaupt nichts nützt, sollten Sie den Antrag auf ALGI ab 1. Tag der Aussteuerung bei der KK stellen. Denn dann bekommen Sie einen schriftlichen Bescheid. Den Sie (im nächsten Zweifelsfall) benötigen würden, um bei der DRV nachzuweisen, dass Sie keinen Anspruch auf ALGI haben. Aber wenn (warum auch immer) die DRV Ihr Übergangsgeld ablehnt, haben Sie dann auch die Antragsfrist bei der Agentur für Arbeit eingehalten. Die zahlt nämlich nicht rückwirkend, immer nur ab Antrag... Ist zwar nervig, aber so ist das nun mal mit dem notwendigen Papierkram... :-(
Angelikaam 15.06.2022 | 07:36
Ich danke Ihnen für die weiteren Ausführungen. Ich muss jedoch ganz deutlich sagen: wenn ich - aus gesundheitlicher Sicht - noch in der Lage wäre, mich mit so einer Vielzahl an Gesetzestexten zu befassen, sie gar nicht inhaltlich richtig zu verstehen, bräuchte ich wohl keine LTA. Wenn ich das richtig verstanden habe: Mein laufendes LTA-Verfahren (wenn man das schon so nennen kann) begründet die Nahtlosigkeitsreglung und damit meinen ALG1 Anspruch trotz Arbeitsunfähigkeit (Mal so am Rande: eine. "normalen ALG1 Anspruch" habe ich volle 12 Monate). Mein Fazit bisher: - Zwischenübergangsgeld beantragen - ALG1 beantragen - Beratung durch Krankenkasse einholen - vorerst weiter mit den schlafraubenden (finanziellen) Sorgen leben Gibt es eigentlich eine "Stelle" die Leistungsübergreifend berät? Ich meine das absolut urteilungsfrei. Mein Eindruck ist nur eben, dass jede Stelle fachlich gut zur eigenen Baustelle berät, es aber schwierig wird wenn mehrere Tanzbereiche miteinander zusammenhängen. Generell möchte ich aber meine Dankbarkeit an dieses Forum mit offiziellen und inoffiziellen Experten ausdrücken!
Abschlägeam 15.06.2022 | 08:29
Zitat von Angelika anzeigenausblenden
Hallo Angelika, ja, prinzipiell haben Sie das Wesentliche richtig verstanden. Notieren Sie sich bitte dennoch irgendwo "§145 SGB III", auch wenn Sie die Details der Gesetzesinhalte zzt. überfordern. Das ist der §, der für die 'Nahtlosigkeit' zuständig ist. Und evtl. benötigen Sie den einfach mal nur so 'erwähnt', falls ein (unwissender) Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit Sie wegschicken will... 'was, Sie sind krankgeschrieben, dann kommen Sie doch einfach wieder, wenn Sie gesund sind.'... Und dann Sie: "Nix da! Nehmen Sie bitte einfach den Antrag auf, ich stelle mich im Rahmen meines Restleistungsvermögens zur Verfügung." Denn eben dieses 'Restleistungsvermögen' ist ja bereits 'in Prüfung' (durch die Reha bzw. den Antrag auf LTA). Bei der Krankenkasse sind Sie 'erst mal raus', wenn die insgesamt 78 Wochen ausgeschöpft sind. Dabei kann es Ihnen im Moment völlig egal sein, wer da dann was mit wem verrechnet (evtl. auch rückwirkend). VOR ORT ist erst einmal die Agentur für Arbeit zuständig (auch die holt sich ggfs. was von anderer Stelle -DRV -wieder, aber das ist wie gesagt NICHT Ihr Problem!) Und Sie sind dadurch auch weiter krankenversichert. Sich bei der KK beraten zu lassen kann aber unter Umständen sinnvoll sein, denn auch die muss Ihnen erzählen, welche Möglichkeiten es nach Aussteuerung gibt in Ihrem persönlichen Fall gibt. 'Übergreifende' Beratungsstellen gibt es auch, da müssen Sie mal bei sich am Ort oder Umgebung schauen. Gegen eine Jahresgebühr von ca. 100 EUR beraten die Sozialverbände VdAK oder SozVD, kostenfreie Hilfe kann man auch bei z.B. Caritas oder AWo bekommen. Die beiden erstgenannten helfen auch, wenn es strittig werden sollte (z.B. ein Widerspruch eingelegt werden muss). Versuchen Sie trotzdem einigermaßen gut zu schlafen, denn da Sie ja 'grundsätzlich' noch Anspruch auf ALG I haben, klärt sich das also mit den Finanzen auch alles in den nächsten Tagen/Wochen. Aber trotzdem den Antrag auf Übergangsgeld bei der DRV stellen, nicht vergessen! Alles Gute!
Angelikaam 28.06.2022 | 15:04
Mal ein Update, sollte jemand in ah Löcher Situation auf diesen Beitrag stoßen. Von der DRV (Bund) habe ich zwischenzeitlich ein Formular für das Zwischenübergangsgeld erhalten, dieses muss ich von der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit ausfüllen lassen. Im Grunde muss bestätigt werden, dass: -ich durchgehend arbeitsunfähig und ausgesteuert bin, - arbeitslos gemeldet bin und mir nichts leidensgerechtes vermittelt werden kann. Nach Prüfung könnte mir dann in Abhängigkeit vom Rehaplan (der wohl beim ersten Gespräch mit der Reha-Fachberatung am Freitag erstellt wird), ein ein Zwischenübergangsgeld bis zur eventuellen Eignungstestung/Arbeitserprobung gewährt werden. (Übrigens war's dann doch nicht so schlimm bei der Agentur für Arbeit - ich wurde von der Sachbearbeiterin schon ein bisschen wie ein "Sonderfall" behandelt, weil ja irgendwie ein Fahrplan zu erkennen sei.)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026