Hallo Prinz4, Ihre Fragen sind arbeitsrechtlicher Natur und können leider hier nicht beantwortet werden.
Die Vereinbarung zur Altersteilzeit betrifft allein Sie und Ihren Arbeitgeber. Bitte wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit, um zu klären ob ein Anspruch auf ALG 1 nach Ende einer Altersteilzeitvereinbarung überhaupt besteht.
Gerne können Sie einen individuellen Beratungstermin bei Ihrer Rentenversicherung vereinbaren, um zu klären wie sich die Beträge bei den beiden vorgezogenen Rentenarten unterscheiden und wie sich eine Lücke zwischen Endeder Altersteilzeit und Rentenbeginn auf den Rentenbetrag auswirkt.
Ob Sie durch Abschluss des Altersteilzeitvertrags verpflichtet werden können, nahtlos Rente zu beantragen, kann jedoch auch dort NICHT beantwortet werden, da es arbeitsrechtliche Regelungen betrifft. Hier sollten Sie sich im Detail noch an Ihren Arbeitgeber wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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