Arbeitslosengeld, das Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, ist grundsätzlich als „Hinzuverdienst“ bei der Feststellung der Rentenhöhe zu berücksichtigen. Da, wie Sie sagen, der Rentenversicherung alle Unterlagen (auch der Agentur für Arbeit) vorliegen – das allerdings sollte sichergestellt sein –, können Sie davon ausgehen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wurde. Entsprechende Hinweise können Sie dann auch im Bescheid finden.