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ALG1 vor Rente

von Rentner in Spe03.05.2020 | 17:11
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4 Antworten

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Hallo, Ich bin Baujahr 58 und seit über 30 Jahren versicherungspflichtig angestellt. Mein normales Renteneintrittsdatum wäre mit 66 am 1.7.24. Nach RV-Berechnung greift für mich die 35-Regelung, d.h. ich könnte zum 1.7.21 mit 63 Jahren und 36 x 0,3 = 10,8 % Abzügen in Rente gehen. Spricht etwas dagegen, dass ich nach Kündigung durch den AG ab 1.7.21 für 2 Jahre in die Arbeitslosigkeit gehe? Vorteil: ALG1 > Rente ALG1 geht mit 80% in Rentenberechnung ein Renteneintrit erst zum 1.7.23 und damit nur 3,6% Abzüge

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.05.2020 | 08:37

Es spricht nichts dagegen vor dem gewünschten Rentenbezug AlG1 zu beziehen, wenn Sie die Rentenart Altersrente für langjährig Versicherte beantragen möchten. Für die Altersrente für langjährig Versicherte müssen Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Zu dieser Wartezeit zählen Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs, Anrechnungs-und Berücksichtigungszeiten. Hierunter fällt auch der Bezug von Arbeitslosengeld 1.

Aufpassen sollten Sie jedoch, wenn Sie die Rentenart Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen möchten. Diese gibt es für Versicherte, die mindestens 63 Jahre alt sind und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt haben.

Für die 45 Jahre werden berücksichtigt:

>

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig

>

Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht

>

Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige

Pflege von Januar 1992 bis März 1995

>

Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war.

>

Ersatzzeiten

>

freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Dagegen werden auf die 45 Jahre nicht angerechnet:

>

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II

>

Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen

Lebenspartnern

>

Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs):

Wenn Sie eine Schwerbehinderung mit mind. 50% Grad der Behinderung besitzen, könnten Sie mit Jahrgang 1958 ab dem 64. Lebensjahr Rente ohne Abschläge beziehen.

3 Antworten

KSCam 03.05.2020 | 17:20
Nein da spricht nichts dagegen - ist einzig Ihre Entscheidung.
ruhrsam 05.05.2020 | 07:55
Ergänzende Frage an Experten: Ich warte akut auf meine Reha, die bereits verschoben wurde. Seit 8.5.19 bin ich krank geschrieben, mein Projektarbeitsvertrag lief am 31.5.19 aus. Theroretisch könnte ich im August 2020 mit 63 nach 45 Jahren in Rente gehen. Die Rente wäre noch niedriger als ALG 1. Hätte ich Anspruch auf weitere Rentenpunkte, wenn ich mich arbeitslos melden würde?
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