Hallo, Nebenjobber,
grds. ist der Arbeitgeber Beitragsschuldner. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Einzugsstelle (Minijobzentrale DRV Knappschaft) feststellt, dass es sich bei Ihrem Beschäftigungsverhältnis um mehr als einen Minijob handelt und somit die Beiträge falsch berechnet worden sind, werden die zusätzlichen Beiträge fällig. Die Pflicht zur Prüfung/Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses liegt bei der Minijobzentrale.
Beim Arbeitgeber wird in solchen Fällen geprüft, ob die im Personalbogen/Fragebogen bei Beschäftigungsbeginn gemachten Angaben richtig sind. Hat der Arbeitgeber versäumt Fragen zu einer weiteren Beschäftigung mittels dieses Fragebogens zu ermitteln, haftet dieser alleine. Wurden allerdings falsche Angaben gemacht (Fahrlässigkeit) trifft den Arbeitnehmer eine Mitschuld. Dennoch werden die Beiträge über den Arbeitgeber für die Zukunft (ab Feststellung durch Minijobzentrale) eingezogen.
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