Guten Tag Hannes,
wenn Sie als selbständig Tätiger nicht kraft Gesetz versicherungspflichtig sind und keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben, ist eine Beitragsnachzahlung für zurückliegende Jahre nicht möglich. Freiwillige Beiträge können für das laufende Kalenderjahr, also für die Zeit ab 01.01.2018 gezahlt werden.
Für die Frage, ob darüber hinaus weitere Beitragszahlungen in die Rentenversicherung möglich sind, schließen wir uns den Ausführungen von "Chi" an.
Gern können Sie sich zu diesem Thema individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort beraten lassen.