Zuerst sollte die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung abgewartet werden. Das Vorliegen von Erwerbsminderung ( bzw. teilweiser Erwerbsminderung ) und von Arbeitsunfähigkeit sind nach unterschiedlichen Rechtsgebieten zu beurteilen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sollten Sie arbeitsunfähig sein und von Ihrer Krankenversicherung Krankengeld erhalten und sollte Ihnen durch die Rentenversicherung nachträglich eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt werden, so wird Ihre Krankenversicherung einen sogenannten Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung erheben. Der zustehende Erstattungsbetrag wird den Rentenversicherungsträger an Ihre Krankenversicherung überwiesen.
Hallo, meine Frage wurde missverstanden, ich fragte , wenn im Rehabericht steht : 0-unter 3 Std. oder 3-unter 6 Stunden , ob das mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist, es ging nicht um etwas anderes. Gruß Gerald
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