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Experten-Antwort

Alte Gesetze

von Westi09.12.2015 | 20:56
1316 Ansichten
4 Antworten
Ja, ich weiß, die Frage mag blöd erscheinen; die Antwort ist mir trotzdem wichtig: In § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Versicherungsfreiheit von Beamten u.a. geregelt. Wie hieß der entsprechende Paragraph bis zum 31.12.1991 im Reichsknappschaftsgesetz? Danke!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.12.2015 | 10:24

Bei speziellen Fragen zum Reichsknappschaftsgesetz wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:

Knappschaft-Bahn-See

Pieperstraße 14 – 28

44789 Bochum

Telefon 0234 304 0

3 Antworten

W*lfgangam 09.12.2015 | 21:24
Hallo Westi, ich tippe mal auch auf 'Versicherungsfreiheit' oder wollen Sie nur die HausNr. wissen? Die alte Synopse zum RRG 92 liegt im Büro ...sieht mich daher erst morgen wieder ;-) Gruß w.
Westiam 09.12.2015 | 21:36
Hallo W*lfgang, es geht mir nur um die Nummer. In den §§ 30 und 31 RKG steht nichts von Beamten. Vielen Dank für's Nachschauen.
Jonnyam 09.12.2015 | 22:32
Westi schrieb

Hallo W*lfgang,

es geht mir nur um die Nummer. In den §§ 30 und 31 RKG steht nichts von Beamten.

Vielen Dank für's Nachschauen.

Eine dem § 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG entsprechende Regelung, nach der Beamte kraft Gesetzes "versicherungsfrei sind...." gab es im Knappschaftsrecht nicht. Allerdings konnte eine Befreiung nach § 32 Abs. 1 RKG beantragt werden, meint jedenfalls Jonny
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