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Experten-Antwort

Alte Überstunden auszahlen, bei EMR

von Maja 11.11.2016 | 08:48
1680 Ansichten
11 Antworten
Guten Morgen liebe Forumsmitglieder, ich bräuchte mal Hilfe! Bis 31.12.2013 hab ich Vollzeit gearbeitet. Von damals habe ich noch Überstunden. Die in all den Jahren nicht verfallen sind. Ab 01.01.2014 - 01.01.2016 habe ich Teil EMR erhalten und bei Arbeitgeber stundenreduziert weitergearbeitet. Die Überstunden konnte ich nicht abfeiern, sie sind auch nicht verfallen! Ab 01.03. 2016 nun die volle EMR, mit ruhenden Arbeitsvertrag. Mein Arbeitgeber würde mir meine Überstunden auszahlen. Kann mir jemand sagen, wie sich dieses mit der Rente nun vereinbart? 1. ist das ein Zuverdienst? 2. muss das der Rente gemeldet werden? Wäre echt super, wenn mir jemand das beantworten könnte. Vielen Dank im voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.11.2016 | 11:43

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Ausnahme: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (dies müsste der Arbeitgeber auf dem entsprechenden Vordruck zur "Bescheinigung / Erklärung zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" bescheinigen).

Ich empfehle Ihnen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

10 Antworten

Riaam 11.11.2016 | 09:01
Hallo, ich hatte dies vor Kurzem und habe es sofort RV gemeldet. Urlaubsgeld und Überstunden waren Hinzuverdienst und ich habe eine Monatsrente zurück überwiessen. Lg Ria
Maja am 11.11.2016 | 09:23
Hallo Ria, danke für die Info. Hast du auch Überstunden aus Vollzeit noch bekommen, also nicht Überstunden bei Rentenbezug?
Miaam 11.11.2016 | 09:25
Ich habe eine ähnliche Problematik. Mich würde es dabei speziell interessieren, ob für die Anrechnung als Hinzuvierdienstes bei einer EM-Rente es einen Unterschied macht, ob der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt, wenn das Geld auf dem Konto landet, noch besteht, ruht, aufgehoben ist. Wenn der Arbeitsvertrag z.B. schon aufgehoben ist, aber noch eine Nachzahlung (Überstundung, Urlaubsabgeltung z.B.) ausgezahlt wird, ist dies tatsächlich Hinzuverdienst aus einer Arbeit parallel zur EM-Rente? Gruß Mia
Riaam 11.11.2016 | 09:46
Nochmal hallo, letzter Eintrag war nicht von mir. BEi mir war es so, nach KG Aussteuerung volle EM Rente rückwirkend auf Rehaantrag im Jahr zuvor. Arbeitsverhältnis hat bis dahin bestanden und AG hat Aufhebungsvertrag geschickt. Überstunden waren aus Vorzeichen Urlaub aus Krankenzimmer. Hinzuverdienst war mehrfach überschritten damit. Kommt sicher auch darauf an wie hoch die Summe usw. AG musste nochmal Zettel für RV ausfüllen zur Prüfung LG Mia
Piaam 11.11.2016 | 10:20
Ich kann dir berühigen dass es mindestens nach meinem erfahrung keine auswirkung auf das weiterbewilligung einer EMR hat. Ich hab seit 2003 einer Voll EMR aufs Zeit wegen Arbeitsmarkt bekommen. Nach meiner scheidung hat das Einkommen nicht gereicht deswegen hab ich neben EMR und Ehegatten unterhalt immer weider welches Mini-Jobs ausgeübt. Als mein Ex das Ehegatten unterhalt nicht mehr zahlt muss ich arbeiten und zwar hab ich ein Vollzeitstelle mit 40 Std. die Woche (unzähliges uberstunden usw.) in der Zeit hab ich nur 1/2 meines EMR bekommen wegen der Hinzuverdienstgrenze. 2 Jahre lang dann ist der verlangerungsantrag fürs EMR gestellt und Tah-dah ich hab die Voll-EMR (arbeitsmarkt beedingt) weider bewilligt fur 3 Jahre und das OHNE ein weiters Ärztliches gutachten. Ich arbeit auf kosten meines Gesundheit und es kann passieren das ich plötzlich komplett AU bin aber solang ich die Zahne zusammen beissen und schuften kann hab ich etwas mehr Geld in der Tasche (brauch ich fürs Medikament usw.) ich verbessere meine Altersrente oder EM-rente falls es im Zukunft nicht mehr geht mit arbeiten. Ich glaube auch die Rentenversicherung ist zufrieden das wegen meiner mut mussen die nur den halfte meine Rente auszahlen (meine Rente ist zwar sehr klein auf Grund langere Selbstandigkeit). LG Lia
Riaam 11.11.2016 | 09:49
Krankenzeiten und Vorzeiten sollte es heissen und sorry hab statt Mia Ria gelesen bin wohl noch nicht wach Gruß
Sebastianam 13.11.2016 | 12:05
Lieber Experte, wo finde ich denn dieses Formular für den Arbeitgeber? Danke!
Sebastianam 14.11.2016 | 17:57
Hat niemand eine Idee? Hab das Formularcenter durchforstet aber nix passendes gefunden...
W*lfgangam 14.11.2016 | 21:42
Sebastian schrieb

Super....Danke Wolfgang,

Dann hab ich für die Nachfrage schon mal die Formularnummer!

Hallo Sebastian, es dürfte der Vordruck R1434 sein, der nicht frei verfügbar ist ...es sei denn, ein DRV-Träger hat das in seinem Fundus versteckt - und der nächste Experte gibt einen Hinweis auf die Verfügbarkeit. Ansonsten heißt es einfach nur abwarten, wie der AG entsprechend seinen SV- und tarifvertraglichen Regelungen zu melden hat und mit nachgehender 'Auswertung' der DRV im Hinblick auf zulässigen Hinzuverdienst ausgewertet wird. Vielleicht kommen Sie auch über eine telef. Nachfrage an den Vordruck ... Gruß w.
Sebastianam 14.11.2016 | 22:06
Super....Danke Wolfgang, Dann hab ich für die Nachfrage schon mal die Formularnummer!
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