Zum Grundsätzlichen: Konkrete Auskünfte zum Bereich des Steuerrechts dürfen von Mitarbeitern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erteilt werden.
Man darf sich allenfalls auf grundsätzliche Begebenheiten beschränken, wie etwa die Besteuerungsart unterschiedlicher Alterseinkünfte oder Näheres zum Sonderausgabenabzug etc., was im Übrigen - nach wie vor - in großen Bereichen aber auch im BMF Rundschreiben vom 24.02.2005 nachzulesen wäre vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3380/DE/Steuern/Alterseinkuenfte__Altersvorsorgung/node.html__nnn=true sowie natürlich immer auch im Einkommensteuergesetz.
Die für den zusätzlichen (und seit 2005 neu geregelten) Sonderausgabenabzug relevante Passus (Ihre Frage b) findet sich in § 10 III bzw. IV (Günstigerprüfung) EstG, vgl. http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p10.html Bedenken Sie in Bezug auf Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen (Altverträgen wie in Ihrem Fall), dass insoweit allenfalls 88 % der Beitragshöhe insoweit Berücksichtigung finden kann.
Gesetzliche Leibrenten (dazu rechnen Erwerbsminderungsrenten, Altersrente und Hinterbliebenrenten) werden mit dem in § 22 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EstG besteuert. Wurde die Leibrente bereits vor bzw. seit 2005 bezogen, gilt insoweit ein Besteuerungsanteil von 50 % ansonsten wäre die o.g. Vorschrift mitsamt Tabelle zu beachten (weil sich dieser Anteil bei späterem Rentenzugang stufenweise erhöht).
Die von Ihnen unter Buchstabe a) angesprochen Frage zielt wohl auf die Vorschrift des § 24a EstG (Altersentlastungsbetrag) ab.
Soweit Ihnen der Altersentlastungsbetrag (Sie sind ja bereits 72) zusteht, so wird dieser bei Vorliegen entspr. Einkünfte (dies ist der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wie etwa Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen - nach Abzug Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale -, sowie betriebl. Altersvorsorge in Form von Pensionsfonds-/kasse, Direktversicherung etc.) vom zuständigen Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt dabei, dass der Altersentlastungsbetrag – soweit entspr. Einkünfte vorliegen – bis ans Lebensende festgeschrieben wird.
Ja, wäre dieser erstmals im Jahre 2006 zu berücksichtigen, so gilt insoweit ein Wert von 38,4 % der insoweit maßgeblichen Einkünfte bzw. der Höchstbetrag von 1.824 Euro jährlich.
Inwieweit eine Übertragung dieses Freibetrags auf den Ehepartner möglich ist richtet sich nach § 24a Satz 4 EstG. Dies wäre vom Finanzamt abzukören, nicht in einem anonymen Online Forum der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ich hoffe, dass Ihnen diese rudimentären Auskünfte zum Steuerrecht ein wenig weiterhelfen. Eine individuelle und konkrete Beratung zu Fragen des Steuerrechts erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater bzw. dem für Sie zuständigen Finanzamt.
MfG