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Experten-Antwort

Altersgrenze, Abschläge und Ausgleichsbeiträge

von Stromer16.08.2021 | 22:12
157 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich, geb. Mai 1961, bin bei einem Stromerzeuger (Kohlekraftwerk) beschäftigt. Durch den Kohleausstieg entfällt das Kraftwerk und damit mein Arbeitsplatz. Ich werde nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Anpassungsgeld erhalten. Falle ich damit auch unter die Vorschrift über die Altersrente für langjährige Versicherte in § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben wird? Oder anders gefragt: Bei Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte ab Juni 2024 würde ich nur Abschläge in Höhe von 7,2 und nicht 12,6 % in Kauf nehmen müssen? Und die möglichen Ausgleichsbeiträge würden auch niedriger ausfallen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stromer,

beziehen Versicherte Anpassungsgeld, weil sie als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und Braunkohletagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, sind damit die Voraussetzungen für den von Ihnen erwähnte Vertrauensschutz nicht erfüllt.

In Ihrem Fall bleibt es somit bei der Anhebung der Altersgrenze auf das 66. Lebensjahr + 6 Monate für den abschlagsfreien Rentenbezug. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist zum 63. Lebensjahr möglich. Ihr Abschlag beträgt somit 12,6 %.

Für weitere Fragen zum Anpassungsgeld wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Stromeram 17.08.2021 | 12:50
Vielen Dank für die Aufklärung. Wird denn diese neue APG-Zeit dennoch mit 1,3333 oder - wie eine ANZ wegen Rentenbezug mit Zurechnungszeit in der ARV - lediglich mit 1,000 bewertet?
Deutsche Rentenversicherung
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