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Altersrente

von MWXZ30.05.2016 | 17:48
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Im Dezember 2016 kann ich in die Altersente für langjährige Versicherte gehen. Dies habe ich mit der Beratungsstelle der Rentenversicherung bereits abgestimmt. Derzeit bin ich leider krank und beziehe Krankengeld. Die Aufforderung zum Rehaantrag durch die Krankenkasse erfolgte bereits. 10 Wochenfrist wird natürlich ausgenutzt. Kann die Rentenversicherung den Rehaantrag in einen Rentenantrag umwandeln ohne dass ich vorher befragt werde. Die Krankenkasse will mich anscheinend los werden, obwohl dies die erste Krankengeldzahlung in meinem ganzen Berufsleben ist. Ich bitte um Info, wie ich weiter verfahren kann. Danke

4 Antworten

KSCam 30.05.2016 | 19:37
Ja der Rehaantrag könnte umgewandelt werden, wenn Sie nach Ansicht der DRV Ärzte erwerbsgemindert sind und sich das durch eine Reha nicht ändern lässt. Wäre aber doch gar nicht tragisch, den die AR für langjährig Versicherte hätte bei mit 63 knapp 9% Abschlag, wohingegen die EM rente mit 63 einen weit geringeren Abschlag hat.....das sollte dann sogar ein höherer Betrag sein...... Mehr als auf Zeit spielen und den Rehaantrag unter voller Ausnutzung der 10 Wochenfrist zu stellen können Sie nicht. Aber bis die 10 Wochen rum sind ist schon Mitte /Ende Juli, bis dann der Antrag bearbeitet und im schlimmsten Falle festgestellt ist, dass der Antrag umzudeuten ist und Sie dann den Rentenantrag (auch da haben Sie locker 4- 8 Wochen Zeit) stellen, ist garantiert schon Herbst......wo ist also Ihr Problem? :)
MWXZam 31.05.2016 | 08:52
Hallo KSC, ich gehe am 1.12.16 ohne Abschläge in Rente. Falls eine Umwandlung des Rehaantrages folgt, habe ich Rentenabschläge.
W*lfgangam 31.05.2016 | 19:46
Hallo MWXZ, hier ein Hinweise zum 'eingeschränkten' Dispositionsrecht der _KK_: Zitat: "Hängt die Wirksamkeit der Antragsrücknahme bzw. der Ausschluss der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI von der Zustimmung der Krankenkasse ab, kann der Versicherte eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse darüber herbeiführen, ob sie diese Zustimmung erteilt oder nicht. Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Entscheidung ist auf Ermessensfehler hin sozialgerichtlich überprüfbar. Kann der Versicherte ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des Rentenbeginns geltend machen, das die Belange der Krankenkasse überwiegt, muss diese ihre Zustimmung erteilen. Ein solches berechtigtes Interesse des Versicherten kommt vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden kann, z. B. durch eine evtl. noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage." http://www.finkenbusch.de/?p=918 Gruß w.
MWXZam 01.06.2016 | 09:11
Hallo W. das hilft mir weiter. Danke für den Hinweis. Gruß
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