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Altersrente

von Kauli15.01.2009 | 16:02
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Beitrag von Kauli, 15.01.2009, 12:49 Uhr Ihre Antwort vom 13.01. ist mir nicht so ganz verständlich: Beitrag von Experte, 13.01.2009, 8:37 Uhr Ist so nicht richtig! Nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB 6 der Vorschrift wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Voraussetzung für die Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors ist also, dass die Entgeltpunkte der Vorrente im maßgebenden Verminderungszeitraum nicht oder nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen worden sind. Die Anhebung erfolgt jedoch nicht nur dann, wenn die Entgeltpunkte gar nicht in Anspruch genommen wurden, sondern auch dann, wenn vor oder in dem maßgebenden Verminderungszeitraum der Vorrente eine Folgerente beginnt, für die sich ein kürzerer oder gar kein Verminderungszeitraum ergibt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn sich an eine Erwerbsminderungsrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag anschließt. Beispiel: Versicherter geb. am 28.04.1949 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab (z.B.) 01.06.2005 Verminderungszeitraum vom 60. bis zum 63. LJ, ergeben 36 KM Kürzung der Erwerbsminderungsrente von 36X0,3= 10,8 % Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.05.2009 Vertrauensschutz ist gegeben Nach dem Vertrauensschutz vorliegt, ist die maßgebende Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen das 60. Lebensjahr. Ein Verminderungszeitraum ergibt sich nicht. Der bisherige Zugangsfaktor kann daher um die Anzahl an Kalendermonaten des Verminderungszeitraums der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht werden, in dem die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht in Anspruch genommen worden ist. Verminderungszeitraum der Erwerbsminderungsrente (60.-63. LJ) 36 Kalendermonate = 10,8 %. Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.05.2009 89,2 + 10,8 = 100 % Zum 01.05.2009 habe ich meine Altersrente eingereicht. Vorher hatte ich seit 2004 Erwerbminderungsrente mit 10,8% Abzug.Wieviel Rente bekomme ich ? 100 % oder 89,2 % ? Ich bin 1948 geboren und habe 39 Jahre gearbeitet. Danke Heißt das für mich, wenn ich meine Altersrente zurück ziehe und noch weitere 2 Jahre und 7 Monate Erwerbminderungsrente nehme, bekomme ich 100 % Altersrente ?

4 Antworten

Knut Rassmussenam 15.01.2009 | 16:36
Jeder Monat, den Sie verstreichen lassen, erhöht den Abschlag in der Altersrente (max. 10,8%). Beantragen Sie die Gewährung der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr unter Hinweis auf § 115 SGB VI, da bei einer höheren Rente eine Hinweispflicht für die DRV besteht. (Rechtshandbuch der DRV Bund zu § 115 SGB VI Punkt 6.7, frei im Internet einzusehen). Eine Umwandlung kann aber auch Auswirkungen auf andere Bereiche (Privatrente, etc. haben), bitte nicht blindwütig lospreschen...
Hubertusam 15.01.2009 | 17:01
Bite nochmal für Dummis,folgender Sachverhalt: Jahrgang 05/1949 GdB 50% seit 1995 Unbefristete volle EM-Rente seit 11/2006 Soll ich also zum 01.06.2009 meine Altersrent mit 60 beantragen und bekomme ich diese dann zuzüglich 10,8 %?
Knut Rassmussenam 15.01.2009 | 17:54
Ja, sonst bleiben Sie auf den Abschlägen sitzen. Und dumm ist diese Frage nicht, um diesen § 77 SGB VI zu verstehen, muß man sein Gehirn extrem verrenken ...
Hubertusam 15.01.2009 | 18:06
Danke für Ihre Antwort. Dann werde ich gleich im Februar meinen Antrag stellen. Leider fehlt mir das Talent um Gesetzestexte wirklich verstehen zu können,ich glaube das muß man dafür geboren sein.
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