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Altersrente

von Ali12.01.2007 | 17:28
2579 Ansichten
5 Antworten
Ich bekomme demnächst Altersrente ab 60, wegen Alo. Ich habe gelesen, dass man unbedingt auf den Rentenbescheid Widerspruch einlegen soll, da häufig Fehlberechnun-gen vorliegen bzw. rück-wirkend Gesetzesänderun-gen erfogen und man da-durch evtl. Ansprüche aufrechterhält. 1. Wie lange ist ein Wider-spruch gültig? 2. Muss der Widerspruch begründet werden? 3. Sind bei einem Wider-spruch auch Änderungen abgedeckt, die man nicht explizit aufgeführt hat?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 15.01.2007 | 17:11

Widerspruch gegen einen Bescheid können Sie fristgerecht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe einlegen. Wird ein Widerspruch nicht begründet, so entscheidet der Rentenversicherungsträger nach Aktenlage, d.h. er berücksichtigt nur die ihm bereits bekannten Fakten. Mit einer Widerspruchsbegründung können Sie jedoch gezielt auf Punkte eingehen, die nach Ihrer Auffassung zu einer falschen Entscheidung über Ihren Antrag geführt haben, bzw. die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.

4 Antworten

Antoniusam 12.01.2007 | 17:42
Sie sollten Ihren Widerspruch verständlicherweise schon etwas genauer begründen. Woher soll der RV-Träger sonst wissen, wogegen Sie widersprechen wollen ?
bekissam 12.01.2007 | 21:55
Wenn Sie keinen Grund für Ihren Widerspruch angeben, wird der Widerspruch abgewiesen. Dann sparen Sie sich besser das Porto. Gibt es konkrete Gründe für einen Widerspruch, lassen Sie sich beraten. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
KSCam 12.01.2007 | 22:42
gehen Sie doch gleich zu einer Beratungsstelle und lassen sich beraten, falls Sie Bedenken haben, dass irgendwas nicht stimmen könnte. Und wenn wirklich was falsch sein sollte, kann man das bereinigen, bevor der Rentenbescheid erteilt wird. Warum wollen Sie erst einen möglichen Fehler entstehen lassen und dann gegen ihn per Widerspruch kämpfen? ...und auf das blöde Gerede, dass jede Rente falsch sein und man gegen alles und jedes widersprechen sollte, sollten Sie nicht hören. Ohne Begründung wird auch Ihr Einspruch ergebnislos verlaufen.
isnogudam 12.01.2007 | 23:54
Ein Widerspruch soll eine Begründung enthalten bzw. bezeichnen, was Sie "haben" wollen. Ihre Akte wird natürlich "von Amts wegen" nochmal durchgesehen, und geprüft. Fehler, die hierbei aufgedeckt werden sollten (eher recht selten) werden selbstverständlich auch ohne daß Sie sie im Widerspruch angesprochen haben berichtigt. Nur, das hilft nicht weiter. die allermeisten "Massenwidersprüche" verlaufen im Sande, es kommt einfach ncihts dabei heraus außer dass einige Rentenberater bzw. Rechtsanwälte daran gut verdienen. Und im Übrigen können Sie auch, wenn es für einen Widerspruch zu spät ist jederzeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Sozialgesetzbuch, zehntes Buch) stellen. Nur, auch diesen Antrag sollten Sie begründen!
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