Für eine Einmalzahlung in diesen Dimensionen besteht in der Form keine gesetzliche Grundlage.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Rente unter bestimmten Voraussetzungen durch laufende freiwillige Beiträge oder durch sog. Abschlagsausgleichszahlungen aufzustocken. Ist das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht, kommt ggf. noch die Möglichkeit einer Nachzahlung für Schul-/Hochschulzeiten dazu. Nach einer durchgeführten Scheidung bestehen Möglichkeiten, den durch einen rechtskräftigen Versorgungsausgleich abgegebenen Betrag "zurück zu kaufen".
Die Frage nach dem konkreten Euro-Betrag ließe sich zwar in der Theorie beantworten, damit wäre Ihnen jedoch nicht geholfen, da es keine gesetzliche Grundlage gibt, um einen Betrag einfach nach dem "Wunschertrag" zu entrichten.