Den Ausführungen von B´son stimmen wir zu. Der Grenzbetrag beträgt grundsätzlich 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor der entsprechenden Rente. Es ist jedoch mindestens der monatliche Brutto-Betrag der Rente (aus der Rentenversicherung) als Grenzbetrag heranzuziehen. Für ihr fiktives Beispiel heißt das konkret:
Altersrente 1.500€
Unfallrente 500€
Gesamt: 2.000€
Grenzbetrag 70% vom Verdienst zum Unfallzeitpunkt 1.200€
-> Mindestgrenzbetrag 1.500€
=> Summe der Rentenbeträge 2.000€ abzüglich Grenzbetrag 1.500€ ergibt einen Ruhensbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherng von 500€
Fällt die Unfallrente weg, entfällt auch die Anechnung auf die Altersrente. Ergibt sich eine Minderung in der Höhe der Unfallrente wird die Anrechnung auf die Altersrente erneut geprüft und es kann sich ein höherer Zahlbetrag ergeben.