Guten Morgen Raul Hauser,
die Vorschrift des § 76d SGB VI regelt die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters. Durch die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen und beziehungsweise oder Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nach Beginn der Rente wegen Alters wird sichergestellt, dass sich die neben der Rente wegen Alters gezahlten (deutschen) Beiträge in der Regel immer rentensteigernd in der Altersrente auswirken.
Nach dem ab 01.07.2017 geltenden Recht werden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Das heißt, Ihre Altersrente für besonders langjährig Versicherte würde nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze neu berechnet werden. Ein Wechsel in die Regelaltersrente findet nicht statt (Ausschluss von „Rentenwechsel“ nach § 34 Abs. 2 SGB VI).
Ja diese Beiträge geben ab Regelalter einen Zuschlag und zwar im gleichen Umfang wie diese die Rente erhöhen wenn Sie noch nicht in Rente gingen.
Auf gut deutsch: Sie wären schön blöd, wenn Sie das nicht machen würden.
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