Hallo Heinz,
diese Regelung betrifft nur den Bezug von Leistungen, die Sie von der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erhalten. Beziehen Sie Krankengeld, wird dieses auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.
Das heißt die Wartezeit von 45 Jahren kann grundsätzlich durch Leistungen von der Agentur für Arbeit nicht erfüllt werden, wenn diese in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bezogen werden.
Die Leistungen der Arbeitsförderung können nur in diesen zwei Jahren mitzählen, wenn sie durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt gezahlt werden.
Sollten Sie bereits vor dem Bezug der Leistung von der Agentur für Arbeit die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, so wäre der Bezug dieser Leistung für den Rentenanspruch unerheblich.
Beste Grüße
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