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Experten-Antwort

Altersrente für schwerbehinderte Menschen - versicherungspflichtig oder versicherungsfrei?

von Bine30.09.2025 | 06:39
585 Ansichten
4 Antworten

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Wir beschäftigen seit 15.09.2025. einen Rentner, der seit 01.09.2025 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. Sein Geburtsjahr ist 1961. Meine Frage bezieht sich auf die Abgaben in der KV, RV, AV und PV. Ist diese Beschäftigung versicherungspflichtig oder versicherungsfrei? Muss er einen ermäßigten Beitrag in der KV zahlen, und volle Beiträge in der RV, AV und PV, da er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat (Beitragsgruppenschlüssel 3111)? Meines Erachtens, da er das Geburtsjahr 1961 hat, erreicht er die Regelaltersgrenze erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres (also im Jahr 2027).. Daran ändert auch eine vorliegende Schwerbehinderung nichts. Oder ist er versicherungsfrei beschäftigt, da die Regelaltersgrenze evtl. durch die Schwerbehinderung doch schon erreicht wurde? D. h. er zahlt den ermäßigten Beitrag in der KV, RV zahlt nur der Arbeitgeber, AV ist frei und PV voller Beitrag (Beitragsgruppenschlüssel 3321)? Der Mitarbeiter meint, er ist versicherungsfrei, da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gleichgesetzt wird mit der Regelaltersrente. Was ist nun richtig? LG Bine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bine,

 

bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen handelt es sich um eine sogenannte „vorgezogene Altersrente“. Am Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze des Versicherten ändert der Bezug dieser Rente nichts. Auch hier gilt also für Personen, die im Jahr 1961 geboren sind eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 6 Monaten.

 

Hinsichtlich der Details der vom Arbeitgeber zu erstattenden Meldungen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse des Versicherten). 

 

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3 Antworten

RentenSeppam 30.09.2025 | 06:42
Hallo Bine, vor Erreichen der Regelaltersgrenze pflichtig, nachher frei, außer bei Teilrente. Genau wie beschrieben. Die einzelnen Rentenarten sind getrennt voneinander zu sehen. Hier auf der Seite gibt es einen Rentenbeginnsrechner, da können Sie die individuelle Regelaltersgrenze Ihres Beschäftigten einsehen.
Schadeam 30.09.2025 | 07:23
Ergänzung: für das Regelalter brauche ich eigentlich keinen "Rentenrechner" - der Jg 1961 erreicht es mit 66 plus 6 Monaten. Es gibt kein separates "Regelalter für schwerbehinderte Menschen".
aaaaaam 30.09.2025 | 07:24
Die Altersgrenze 66+6 gilt auch bei Schwerbehinderung. siehe ihre-vorsorge.de/expertenforum/regelaltersgrenze-fest-oder-flexibel-bei-schwerbehinderung
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