Wie bereits richtig erläutert ist ab dem 01.08.2004 ein Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich - § 34 Abs. 4 SGB VI-. Bei der Hinzuverdienstgrenze ist die Regelaltersgrenze zu beachten. Erst nach Erreichen dieser Regelaltersgrenze sind grundsächlich keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr zu beachten - § 34 Abs. 2 SGB VI-. Für Versicherte ab Geburtsjahr 1947 wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres um einen Monat erhöht -§ 235 Abs. 2 SGB VI-. Somit können Sie erst ab dem Folgemonat unbegrenzt hinzuverdienen.