Hallo Karsten Paulsen,
regelmäßig zum 01.07. eines Jahres ist für das vorangegangene Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten voraussichtlichen Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft (sogenannte Spitzabrechnung, § 34 Abs. 3d SGB VI). Bei selbständig Tätigen ist dabei der tatsächliche Hinzuverdienst aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr zu entnehmen. Lag der Rentenbeginn allerdings im Laufe eines Jahres, entsprechen die Angaben im Einkommensteuerbescheid nicht dem tatsächlichen Einkommen während des Rentenbezuges. Selbständig Tätige können daher in diesen Fällen ihr Arbeitseinkommen anderweitig, zum Beispiel monatlich, nachweisen. Detailliertere Informationen hierzu können Sie auch den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherungsträger (hier GRA zu § 34, Abschnitt R3.2.10 unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.2.10) entnehmen.
Zur Frage des Hinzuverdienstes aus Arbeitsleistungen vor dem Rentenbeginn bleibt festzustellen, dass die für die Ermittlung des Arbeitseinkommens einschlägige Vorschrift des § 15 Abs. 1 SGB IV an die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts anknüpft. Deshalb kommt es bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind, da im Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG) gilt.