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Experten-Antwort

Altersrente für lanrgjährige Tätigkeit

von Wuest16.08.2017 | 21:34
711 Ansichten
10 Antworten
Hallo, uns würde interessiern, ob jemand eine plausibele Erklärung für den nachfolgenden Sachverhallte hat: Gebursdatum: 23.04.1957 des Arbeitnehmers Sachverhalt A: Frühester Renteneintritt zum 01.05.2020 mit einem Rentenanspruch in Höhe von 837,39 Euro. Erfogt der Renteneintritt allerdings zum 01.03.2021 (allso 10 Monate später) würde Der Rentenanspruch 934,85 Euro betragen. Uns erschliesst dieses Verhältnis (10 Monate und eiine Minderung des Rentenanspruch in Höhe von 97,46 Euro). Sachverhalt B: Angenommen man würde die RV-Beiträge freiwillig aufstocken (3 Jahre), so würde die RV einen Betrag von ca. 24000.00 Euro verlangen. Allerdings würden die Beitrage Arbeitgeber + Arbeitnehmer nur ca. 14600,00 Euro für diese 3 Jahre betragen. Über jede erklärende Antwort, die uns hilft, das aus Arbeitnehmersicht wirtschaftlich nachzuvollziehen würde wir uns freuen MfG Heinz Wüst

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.08.2017 | 10:35

Hallo Herr Wüst,

meine "Vorredner" haben den Sachverhalt aus meiner Sicht bereits zutreffend erläutert.

9 Antworten

Klugpuperam 16.08.2017 | 21:50
Früherer Rentenbeginn heißt: 1. Weniger Entgeltpunkte (Weniger lange eingezahlt) 2. Weniger persönliche Entgeltpunkte (versicherungsmathematischer Abschlag) Die Kombination aus beiden Effekten führt zu den Unterschieden. 1. kann man nicht ausgleichen, 2. schon. Zwei unterschiedliche Leistungsarten (Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für besonders langjährig Versicherte) zu vergleichen ist nicht wirklich zielführend. Dass Mazda-Ersatzteile günstiger sind, hilft mir nicht, wenn ich einen Mercedes fahre.
W*lfgangam 16.08.2017 | 22:19
Wuest schrieb

Hallo,

die Antworten auf unsere letzten zwei Fragen konnten wir selber recherchieren. Hierbei waren die Erläuterungen

unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.

Der frühst mögliche Zeitpunkt, ab dem zusätzliche Beiträge entrichtet werden können, wäre somit der Renteneintritt.

Der letzt mögliche Zeitpunkt, bis zu dem zusätzliche Beiträge entrichtet werden können, wäre die Regelaltersrente.

Die maximale Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus der Anzahl Monate zwischen Renteneintritt und Regelaltersrente. Je Monat wäre dann die monatliche BBG/100*%RV-Satz anzusetzen.

Nun überlegt der Arbeitnehmer ab dem 01.05.2020 in Teilzeit zu arbeiten und nicht vozeitig in Rente zu gehen.

Ist die Faustregel richtig, dass je 1000 Euro jährlich brutto weniger Verdienst mit monatlich ca. 0,84 Euro weniger Rentenanspruch gerechnet werden kann?

Für Antworten recht herzlichen Dank im voraus.

MfG

Heinz Wüst

Hallo Wuest, Stichwort: Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt - wäre eine Idee, ein Zuschlag zur gesamten Rente unter sehr speziellen Bedingungen. Und da können ein paar Monate Entgelt/Mehr-/MinderBeschäftigung schon dramatisch entscheidend sein. Anhand beider Probeberechnungen kann Ihnen das aufgeschlüsselt werden. Ob es wirklich dieser besondere Teil der Rentenberechnung ist (die Höhe der Differenz deutet darauf hin) oder andere Ursachen hat. Gruß w.
KSCam 16.08.2017 | 22:12
Sachverhalt A: Zum 01.05.2020 würde die AR für langjährig Versicherte mit 10,5% Abschlag bezogen. 10 Monate später die abschlagsfreie AR für besonders langj. Versicherte (die mit 45 Jahren). Allein das - die ca. 10% Abschlag - erklärt doch die Differenz und wenn der Kunde bis Februar 2021 arbeitet hat er auch noch 10 Beitragsmonate mehr. Sachverhalt B: Der Abschlagsausgleich ist so wie er halt ist mathematisch berechnet. Wem es lukrativ erscheint die ungefähr 100 € Abschlag mit 24.000€ auszugleichen, möge das tun. Wer das für unwirtschaftlich erachtet lässt es eben bleiben. Und insgesamt gebe ich Klugpuper Recht, Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist nicht zielführend. Das Gesetz ist nunmal so, ob jemand das aus Arbeitnehmersicht versteht, ist unerheblich, zumal das mit den 45 jahren ein reines Wahlgeschenk vor 3 Jahren war.
W*lfgangam 16.08.2017 | 22:57
W*lfgang schrieb

Hallo Wuest,

richtig. Gut 70 Cent Netto-Rente bei Rente ohne Abschlag.

Gruß

w.

Nachtrag: Streichen Sie meine Idee, hier völliger Blödsinn von mir (wenn man gleich richtig liest ;-)) Es ging ja um die AR langj. Vers. ab 63 mit hohem Abschlag ./. AR besonders langj. Vers. ab 63+11 ohne Abschlag - die Vorbeiträge haben das schon richtig dargestellt! Gruß w.
Wuestam 17.08.2017 | 11:34
Hallo, erstmal vielen Dank für Ihre Antworten. Bei einem Renteneintritt zum 01.04.2023 (Regelaltersrente) würde der Rentenanspruch ca. 1070,14 Euo betragen. Sehen wir es richtig, daß diese Rentenhöhe bei vorzeitigem Renteneintritt (01.05.2020 bzw. 01.03.2021) trotz zusätzliche Zahlung von Beiträgen nicht erreicht werden kann? Ist ein Zuzahlung bei Renteneintritt (01.05.2020 bzw. 01.03.2021) in beiden Fällen möglich? MfG Heinz Wuest
KSCam 17.08.2017 | 20:10
Eines verstehe ich nicht: Sie geben hier Zahlen mit 63, mit 63 plus und die der Regelaltersrente centgenau an und stellen diese Fragen? Wer die Zahlen so genau hat, war doch schon bei der Beratung? Oder trauen Sie der Beratung vor Ort nicht? Nun zur letzten Frage: Sie können ja mit den 24.000 € die Rente "freiwillig aufstocken" = Zahlung zum Abschlagsausgleich bevor Sie 63 Jahre alt sind. Dabb gehen Sie mit 63+10 abschlagsfrei in Rente und haben den Betrag, den Sie kennen (934,85) um die 97,46 erhöht, dann liegen Sie bei über 1000 €. Die Beiträge die Sie bis Regelalter gar nicht zahlen, erhöhen natürlich auch die Rente nicht.
Wuestam 18.08.2017 | 18:13
Hallo KSC, vielen Dank für Ihre Rückmedung. Ja, der Arbeitnehmer hat sich beraten lassen und konnte sich allerdings die hohen Abschläge bezogen auf den Renteneintritt nicht erklären. Wir auch nicht! Nach den Bedingungen und Auswirkungen der zusätzlichen Zahlung von Beiträgen hat er dann nicht mehr detailliert nachgefragt. Selbstverständlich werden die Beratungsergebinisse nicht bezweifelt. Der AN nöchte diese aber auch verstehen. Ohne entsrechenden Kenntnisse der Materie ist das auch für uns gut nachvollziehbar. Hier ist das Forum wirklich sehr hilfreich. Mittels der Berechnungsformel für die "zusätzlichen Zahlungen" können wir jetzt die Höhe und Auswirkung nachvollziehen. Allerdings haben wir noch die folgenden Fragen: 1) Unter welchen Bedingungen und ab wann ist eine "zusätzliche Zahlung" grundsätzlich ausgeschlossen? 2) Ist die maximale Höhe der jährlichen Zuzahlung frei wählbar aber auf die RV-Beitragsbemessungsgenze gedeckelt? Für Ihre Geduld Dank im voraus. MfG Heinz Wüst
Wuestam 20.08.2017 | 12:31
Hallo, die Antworten auf unsere letzten zwei Fragen konnten wir selber recherchieren. Hierbei waren die Erläuterungen unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Der frühst mögliche Zeitpunkt, ab dem zusätzliche Beiträge entrichtet werden können, wäre somit der Renteneintritt. Der letzt mögliche Zeitpunkt, bis zu dem zusätzliche Beiträge entrichtet werden können, wäre die Regelaltersrente. Die maximale Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus der Anzahl Monate zwischen Renteneintritt und Regelaltersrente. Je Monat wäre dann die monatliche BBG/100*%RV-Satz anzusetzen. Nun überlegt der Arbeitnehmer ab dem 01.05.2020 in Teilzeit zu arbeiten und nicht vozeitig in Rente zu gehen. Ist die Faustregel richtig, dass je 1000 Euro jährlich brutto weniger Verdienst mit monatlich ca. 0,84 Euro weniger Rentenanspruch gerechnet werden kann? Für Antworten recht herzlichen Dank im voraus. MfG Heinz Wüst
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