Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen zu können, muss die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt des (möglichen) Rentenbeginns vorhanden sein. Der Zeitpunkt der formellen Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist unerheblich. D.h., die von Ihnen vermutete Dreijahresgrenze gibt es nicht.