Die Ausführungen von user Tom sind noch zu ergänzen.
Wurde bei der Erwerbsminderungsrente bereits ein Abschlag berücksichtigt (etwa 10,8 %) so beträgt der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte dieser Rente 0,892.
Auch bei Umwandlung dieses Teils der Entgeltpunkte für eine spätere vorzeitige Altersrente, für die an sich keine Abschläge anfallen, bleibt dieser Abschlag grundsätzlich erhalten, vgl. § 77 Abs.3 SGB VI.
Nur für den Fall, dass Sie ab dem 60. Lebensjahr die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge beziehen (damit einen sogen. Vertrauensschutztabestand erfüllen) entfallen auch für diesen Teil der Entgeltpunkte die Abschläge (so § 77 Abs.3 Nr.2 SGB VI).
Ist dies nicht der Fall bzw. wird die Umwandlung in die Altersrente erst später vorgenommen, so bleibt für jeden Monat des tatsächlichen Bezuges der EM-Rente nach dem 60. Lebensjahr 0,3 Prozent Abschlag auch in der Altersrente erhalten.
MfG