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Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abzug

von Ulrike18.12.2007 | 09:06
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8 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich benötige Informationen zu der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wenn eine Person eine Rente wegen Erwerbsminderung incl. einer Kürzung wegen Vorzeitiger Inanspruchnahme bezieht und diese Person, nun eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen erhält, fällt dann die Kürzung der Vorzeitigen Inanspruchnahme weg oder bleibt die Kürzung wie bei einer "normalen" Altersrente bestehen. Viele Grüße Ulrike

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Ausführungen von user Tom sind noch zu ergänzen.

Wurde bei der Erwerbsminderungsrente bereits ein Abschlag berücksichtigt (etwa 10,8 %) so beträgt der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte dieser Rente 0,892.

Auch bei Umwandlung dieses Teils der Entgeltpunkte für eine spätere vorzeitige Altersrente, für die an sich keine Abschläge anfallen, bleibt dieser Abschlag grundsätzlich erhalten, vgl. § 77 Abs.3 SGB VI.

Nur für den Fall, dass Sie ab dem 60. Lebensjahr die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge beziehen (damit einen sogen. Vertrauensschutztabestand erfüllen) entfallen auch für diesen Teil der Entgeltpunkte die Abschläge (so § 77 Abs.3 Nr.2 SGB VI).

Ist dies nicht der Fall bzw. wird die Umwandlung in die Altersrente erst später vorgenommen, so bleibt für jeden Monat des tatsächlichen Bezuges der EM-Rente nach dem 60. Lebensjahr 0,3 Prozent Abschlag auch in der Altersrente erhalten.

MfG

7 Antworten

Tomam 18.12.2007 | 09:25
Kürzungen fallen nur weg, wenn die Vertrauensschutzregelungen für eine AR wegen Schwerbehinderung gegeben sind. Diese sind: 1. bis zum 16.11.1950 geboren 2. am 16.11.1950 mind. einen Grad der Behinderung von 50% (wenn kein GdB zu diesem Termin vorlag, gilt auch Rentenbezug wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit an diesem Termin). 3. bei Rentenbeginn muss der GdB noch vorliegen 4. Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.
Tomam 18.12.2007 | 09:31
Fehlerteufel zu 2. Natürlich nicht am 16.11.50 den GDB sondern am 16.11.2000
Ulrikeam 18.12.2007 | 09:34
vielen Dank! Noch eine kleine Nachfrage: Fällt die Kürzung komplett weg, oder kann es auch sein, dass sich die Vermingerung der Kalendermonate nur um einzelne Monate verringert?
Tomam 18.12.2007 | 09:44
Nur unter den oben genannten Punkten fällt die Kürzung komplett weg. Ansonsten verbleibt es bei den einmal festgestellten Abschägen bei einem Wechsel in eine Altersrente.
Ulrikeam 18.12.2007 | 10:04
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist also so, wenn man zum 60.Lj die AR für schwerbehinderte Menschen beantragt und alle Voraussetzungen für den Vertrauensschutzbestand gegeben sind, entfällt die Kürzung der Verminderten Monate bzw. der Zugangsfaktor erhöht sich um die zuvor gekürzten EGP. Wenn man erst nach Vollendung des 60 Lj die AR für schwerbehinderte Menschen beantragt, wird für die Berechnung der "alten" EGP der "alte" ermittelte Zugangsfaktor zugrunde gelegt und für alle neu hinzugekommen EGP der Zugangsfaktor von 1,000 (unter Berücksichtung des monatlichen Abschlags von 0,3 % bis zum 63 Lj). Ist meine Sichtweise richtig?
Michael1971am 18.12.2007 | 15:04
nicht ganz. Wenn Sie z.B. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vertrauensschutz mit 60 Jahren und einem Monat in Anspruch nehmen, wurde die EM-Rente im Minderungszeitraum für einen Monat bezogen. Der bisherige Abschlag wird dann bis auf einen Monat rückgeänig gemacht. Dies bedeutet, alle EP der EM-Rente erhalten in der Altersrente den Zugangsfaktor 0,997, eventuell neu hinzugekommene EP den Zugeangsfaktor 1,0. Dieses Spielchen können Sie dann entsprechend für jeden späteren Monat fortführen. 60. Lj. + 2 Monate bedeutet Zugangsfaktor für die bisherigen EP 0,994 usw.
Ankeam 19.12.2007 | 15:50
Wenn die EU-Rente früh begonnen hat, bekommt man die 35 Jahre nicht mehr zusammen. Zählen dann auch die Jahre des Bezugs der EU-Rente?
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