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Altersrente für schwerbeschädigte Menschen/Wartezeiten

von M. Reuter10.05.2016 | 13:11
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich (geb.03.1954) bin wegen einer Krebserkrankung seit 12/2015 schwerbeschädigt mit GdB 100 und habe auf Grund dessen einen Rentenantrag gestellt. Dieser ist jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, dass ich die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt habe. Diese beträgt 420 Monate; ich habe aber nur 405 Monate. Nun meine Frage dazu: 1.: werden nur volle Monate anerkannt? 2.: werden die Monate, die im Versicherungsverlauf als "Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 18.10.1971 (Geb. 1. Kind) - 21.10. 1973 (2. Kind 10 Jahre) mitgezählt? Ich komme mit den ganzen Zeiten (Anrechnungs- Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten) irgendwie nicht klar. Vielleicht kann hier Jemand zu meiner Aufklärung beitragen...? Vielen Dank im voraus.

7 Antworten

SuchenUndFragenam 10.05.2016 | 13:23
"Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten können für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Zudem werden auch Zeiten aus Minijobs angerechnet." Und: "Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden, und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern." Nachgelesen unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Vielleicht gehen Sie doch einfach mal zu einer Beratungsstellen mit Ihrem Versicherungsverlauf und klären noch mal ab, ob die fehlenden 15 Monate nicht doch noch irgendwo "aufzutreiben" sind.
senf-dazuam 10.05.2016 | 13:27
Hallo M. Reuter! Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren (420 Moanten) voraus (SGB VI § 50). Für diese Wartezeit zählen alle rentenrechtlichen Zeiten (§ 51). Also auch Berücksichtigungszeiten. Ein Monat gilt auch dann als belegt, wenn er nur teilweise belegt ist. Allerdings kann ein Monat nicht doppelt gezählt werden. Wenn während der Kinderberücksichtigungszeiten noch Kindererziehungszeiten und Pflichtbeitragszeiten vorliegen, werden diese Monate auch nur einmal gezählt. Stimmt die Jahreszahl 1973 oder ist das zweite Kind in 19*83* zehn Jahre alt geworden? Prüfen Sie noch einmal genau, welche Zeiten der DRV bekannt sind, und ob Sie eventuell noch weitere Zeiten belegen können (Lehre, Krankheit, Arbeitslosigkeit, ...). Zurechnungszeiten spielen hier übrigens keine Rolle.
senf-dazuam 10.05.2016 | 13:51
Dann sollte die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 18.10.71 bis zum 21.10.83 dauern. Auch wenn die Monate 10/71 und 10/83 nicht mit anderen Zeiten belegt sein sollten, zählen Sie als Monat für die Wartezeit mit. In einer Beratungsstelle (z.B. DRV, Stadt/Gemeinde, Sozialverband) oder bei einem (kostenpflichtigen) Rentenberater lässt sich klären, warum Sie auf über 420 Monate kommen und ob dies vieleicht sogar richtig ist.
M. Reuteram 10.05.2016 | 13:32
"...Vielleicht gehen Sie doch einfach mal zu einer Beratungsstellen mit Ihrem Versicherungsverlauf und klären noch mal ab, ob die fehlenden 15 Monate nicht doch noch irgendwo "aufzutreiben" sind..." Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort. :-) Die fehlenden 15 Monate hätte ich ja schon "aufgetrieben", wenn auch angefangene Monate mitzählen würden. Dann käme ich lt. meiner Rechnung auf 432 Monate. Von der RV sind aber wohl nur volle Monate angerechnet worden.
M. Reuteram 10.05.2016 | 13:35
"...Stimmt die Jahreszahl 1973 oder ist das zweite Kind in 19*83* zehn Jahre alt geworden?..." Ja, die Zeiten stimmen. 1. Kind geb. 18.10.1971 2. Kind geb. 22.10.1973
M. Reuteram 10.05.2016 | 13:54
Vielen Dank erstmal für die Antworten. Ja, ich werde mir dann jetzt einen Termin besorgen, um diese Sache klären zu lassen.
Feliam 10.05.2016 | 14:05
Angefangene Monate zählen als volle Monate, ist allerdings ein Monat am Anfang und am Ende belegt, bleibt es ein Monat. Wenn im Versicherungsverlauf alle relevanten Zeiten aufgeführt sind, wird schon richtig gezählt sein, ggf. zahlen Sie noch die fehlenden Monate nach.
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