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Altersrente für Schwerbhinderte, Hauptwohnsitz im Ausland

von Selina II20.06.2007 | 09:41
2919 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ein Bekannter von mir ist zu 60% schwerbehindert und erfüllt die Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte zum 60. Lebensjahr Ende des Jahres. Er hat vor nach Mauritius zu ziehen – nicht auszuwandern. Er bleibt deutscher Staatsbürger aber würde dort seinen Hauptwohnsitz haben. Jetzt hat man ihm gesagt dass er, wenn er keinen Hauptwohnsitz mehr in Deutschland hat, er nicht schwerbehindert im Sinne des Gesetzes ist und somit die Rente abgelehnt werden müsse. Ich möchte wissen: Ist diese Aussage richtig? Wenn ja (mal ganz unabhängig davon dass ich das ganz schön unverschämt finde ...) wie sieht es aus wenn er zum Rentenbeginn (Dezember) seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, und erst im Februar verzieht? Wird ihm dann die Rente wieder entzogen mit Verzug, oder heißt es dann zum Rentenbeginn hat er die Voraussetzungen erfüllt und damit steht ihm die Rente zu?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Anspruchsvoraussetzung zu mind. 50 % als Schwerbehinderter anerkannt zu sein, muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen, etwa zum 1.11. des Jahres.

Fällt diese Voraussetzungen etwa im Folgemonat weg, so wird die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen trotzdem weitergezahlt - der Anspruch bleibt also unberührt.

Wie sich die dauerhafte Wohnistzverlegung ins (EU) Ausland auf die Anerkennung einer Schwerbehinderung auswirkt, wäre bei den zuständigen Stellen (Versorgungsamt) abzuklären.

Wie es sich im Einzelfall mit der Höhe der Abschläge verhält, wäre individ. zu bestimmen (wann ist der Versicherte geboren, wann 50 % GdB etc.).

Bei Verzug ins Ausland wäre darüber hinaus auch zu klären, wie sich dies dann auch auf den Krankenversicherungsschutz als Rentner auswirkt, vgl.http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/dvka_home.html

In einer Auskunfts und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung lassen sich auch diese Fragen beantworten.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Unabhängig von der Arbeitsmarktlage bedeutet in diesem Fall, die sozialmedizinsiche Festlegung des verbliebenen Restleistungsvermögens (für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) auf unter drei Stunden täglich.

Bei einem drei bis unter sechs stündigen Restleistungsvermögen kommt der Prüfung der Arbeitsmarktlage im Einzelfall Relevanz zu.

Wäre in so einem Fall anosnsten eine teilweise Erwerbsminderung zu gewähren, so kann dies im Hinblick auf die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsmindertung (i.d.R. auf Zeit) führen.

Letzteres wäre eben beim Verzug ins EU Ausland nicht mehr nachprüfbar, was zum Wegfall der Rente wegen voller EM bei diesem Restleistungsvermögen (3 bis unter 6 stündig/täglich) führen würde.

Konkretes dazu lässt sich aber in einem anonymen Online Forum nicht sagen.

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Ja.

PS: Die Frage hat sich mit der vorherigen Antwort überschnitten.

MfG

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Da müssen Sie das Finanzamt/Steuerberater in Spanien fragen!

8 Antworten

Ossiam 20.06.2007 | 10:06
Hallo, zum Zeitpunkt des Rentenbeginns m u ß Schwerbehinderung vorliegen. §2 Abs.2 SGB IX lautet:"Menschen sind im Sinne desTeils 2 Schwerbehindert,wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50vorliegt und sie ihren Wohnsitz,ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben." Was Ihr Bekannter nach Rentenbeginn macht ist unbedeutend.Das Gleiche würde gelten wenn die Schwerbehinderung n a c h Rentenbeginn wegfallen würde. mfG
Selina IIam 20.06.2007 | 11:06
Vielen Dank für Ihre bisherigen Antworten. Gelten diese Bestimmungen nur für die Altersrente für Schwerbehinderte? D.h. würde bei meinem Bekannten eine Erwerbsunfähigkeit anerkannt, müsste er dann auch zum Rentenbeginn seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben?
Selina IIam 20.06.2007 | 13:48
Vielen Dank! Sorry- nochmal ne Frage: Bei dieser BU/EU-Altersrente reicht ja auch die bloße BU eigentlich aus. D.h. selbst wenn man von einem nicht verschlossenen Arbeitsmarkt ausgeht und "nur" BU feststellt (analog 3-6 stündig wäre es EM?) dann hätte er doch die Voraussetzungen für die Altersrente auch erfüllt? Sie sprechen auch immer vom EU-Ausland. Mauritius gehört ja nicht zur EU - ich gehe mal davon aus, das macht keinen Unterschied?
Ossiam 20.06.2007 | 13:14
Hallo, hier kommt es auf den Einzelfall an. Im Grunde kann eine EMR mit in das Ausland genommen werden,wenn diese unabhängig von der Arbeitsmarktlage bewilligt ist. mfG
pro-fess-oram 20.06.2007 | 14:26
Mauritius gehört doch wie Reunion weiter zur Französichen Republik und könnte, wenn von den Verträgen erfasst, durchaus EU-Ausland im Sinne 1408/70 sein!
Selina IIam 20.06.2007 | 13:29
Ich meinte die Altersrente wegen Berufs/Erwerbsunfähigkeit, nicht von einer Erwerbsminderungsrente. Gilt da Dasselbe?
Selina IIam 21.06.2007 | 09:52
Nein Mauritius ist eigenständig.
Pequeam 27.06.2007 | 21:54
Wir leben als deutsche Rentner in Spanien. Wenn wir einen Daueraufenthalt beantragen wird unsere Rente versteuert. Wie und unter welchen Umständen wird unsere Schwerbehinderung in Spanien anerkannt? Grüße v.d. Costa Blanca
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