Der Hinzuverdienst eines Kalendermonats wird der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt.
Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen können sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres verändern.
Als Nachweis des Hinzuverdienstes wird der Einkommensteuerbescheid (bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land-/Forstwirtschaft und selbständiger Tätigkeit) herangezogen. Hieraus wird grundsätzlich der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend ermittelt, d.h. das erzielte Arbeitseinkommen durch 12 geteilt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, um z.B. von der zweimaligen Überschreitungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen berücksichtigt.
Bei geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen wird als Nachweis eine Entgeltabrechnung des Arbeitgebers für die einzelnen Monate angefordert. Eine Einmalzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, wird hierbei grundsätzlich dem Monat zugeordnet, für den es bescheinigt wird.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen bzw. erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Für Versicherte, die vor 1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, verbleibt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren.