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Experten-Antwort

Altersrente nach Erwerbsminderungsrente

von KS23.04.2025 | 13:31
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich, Jahrgang 64, beziehe eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Stand jetzt würde diese Rente bis zum Beginn der Regelaltersrente laufen. Hierzu folgende Fragen: 1. Besteht ein Bestandsschutz hinsichtlich der Höhe der jetzigen Rente, sofern die Altersrente geringer ausfallen sollte? 2. Könnte ich bereits vorher eine Altersrente wegen Schwerbehinderung (nach Vollendung 62. Lebensjahr) beantragen? Würde auch hier ggf. der Bestandsschutz gelten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo KS,

 

zu Frage 1.:

Sie haben Besitzschutz, wenn die Regelaltersrente niedriger ist als die Rente wegen Erwerbsminderung. 

 

zu Frage 2.:

Sie können in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln, wenn Sie schwerbehindert sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Auch bei diesem Wechsel greift der Besitzschutz, falls die Altersrente niedriger sein sollte als die Rente wegen Erwerbsminderung.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

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2 Antworten

Jaam 23.04.2025 | 13:41
Ja Ja
Klarer Fallam 23.04.2025 | 13:43
Beides mal ein klares Ja, sofern mindestens 35 Jahre Wartezeit vorhanden sind, und bei der SB-Rente zum Rentenbeginn mindesten ein GdB von 50 voerliegt. Gesetzesänderungen wird es dazu eher nicht so zeitnah geben , aber sicher ist das nicht. Und hier noch die lange Standardantwort: Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte", eine "Rente für beonders langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
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