In Bezug auf die deutschen Auslandszahlvorschriften sind Staatsangehörige der EU /EWR-Staaten und der Schweiz genau so zu behandeln wie deutsche Staatsangehörige. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie solange Sie die polnische Staatsangehörigkeit beibehalten, unabhängig von Ihrem Wohnsitz, Anspruch auf eine Vollzahlung Ihrer deutschen Rente haben, genau so wie ein deutscher Staatsangehöriger.
Die zitierte Information bezieht sich ausschließlich auf die Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1990, das mittlerweile durch die EWG-Verordnungen abgelöst wurde. Somit sind die Ihnen bereits mitgeteilten Informationen richtig.
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