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Altersrente nach NZ/AUS bei EU-Staatsangehörigkeit

von Gosia19.09.2009 | 21:21
953 Ansichten
3 Antworten
Ich besitze die deutsche und polnische Staatsangehörigkeit und habe Anwartschaften auf eine deutsche gesetzliche Altersrente ausschließlich aus deutschen Beitrags- und Anwartszeiten. Welche Auswirkungen hätte die Annahme der neuseeländischen Staatsangehörigkeit (und der damit einhergehende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) auf meine deutsche Altersrente bei: a) Wohnsitz in Neuseeland bzw. b) Wohnsitz in Australien? Gehe ich recht in der Annahme, dass dies in beiden Fällen keine Nachteile (z.B. Reduzierung auf 70 %) nach sich ziehen würde, da polnische Staatsbürger als EU-Bürger Deutschen gleichgestellt sind - egal, wohin die Altersrente gezahlt wird?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 21.09.2009 | 11:09

In Bezug auf die deutschen Auslandszahlvorschriften sind Staatsangehörige der EU /EWR-Staaten und der Schweiz genau so zu behandeln wie deutsche Staatsangehörige. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie solange Sie die polnische Staatsangehörigkeit beibehalten, unabhängig von Ihrem Wohnsitz, Anspruch auf eine Vollzahlung Ihrer deutschen Rente haben, genau so wie ein deutscher Staatsangehöriger.

Moderatoren-Antwortam 22.09.2009 | 10:04

Die zitierte Information bezieht sich ausschließlich auf die Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1990, das mittlerweile durch die EWG-Verordnungen abgelöst wurde. Somit sind die Ihnen bereits mitgeteilten Informationen richtig.

1 Antworten

Gosiaam 21.09.2009 | 16:44
Das klingt gut. Ich bin aber nach wie vor verwirrt, da ich in einer Broschüre der BfA online folgende Information gefunden habe: "Polnische Staatsangehörige sind im Drittstaat einem Deutschen nicht mehr gleichgestellt. Sie erhalten die Rente nur in dem für Ausländer vorgesehenen Umfang." (d.h. auf 70 % gekürzt). Quelle: BfA-Broschüre "Zwischenstaatliche Regelungen mit Polen". Die Publikation bezieht sich auf das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen vom 8.12.1990 / DPSVA 1990). Ist diese Anwendungsvorschrift des Abkommens zwischen Deutschland und Polen inzwischen von EU-Gemeinschaftsrecht außer Kraft gesetzt worden? Für mich würde das ggf. einen Unterschied von 100 % bzw. 70 % Altersrente ausmachen
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