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Experten-Antwort

Altersrente niedriger als Erwerbsminderungsrente

von index5803.05.2024 | 10:13
758 Ansichten
8 Antworten

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Guten Tag, kann mir jemand sagen, ob es zutreffend ist, dass die Altersrente nicht niedriger sein darf als die zuvor erhaltene Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderungsrente nahtlos in die Altersrente übergeht ? Meine Frau hat seit 2006 eine Erwerbsminderungsrente bezogen , Behinderungsgrad 50 % Nun bekommt sie seit April 2024 nach Antrag eine Altersrente die etwa 2,2 % niedriger ausfällt. Der eingelegte Widerspruch , das wegen dem Bestandsschutz eine Altersrente nicht niedriger sein kann als die Erwerbsminderungsrente wurde nicht beantwortet bzwg. sie bleiben bei der Berechnung der gekürzten Rente. Der Versichertenälteste begründet dies mit der eingeführten Grundrente , wobei der Ehepartner mit seiner Rente einbezogen wird. Demnach würde ja der Bestandsschutz nicht mehr greifen. Was ist denn jetzt richtig ? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo index58,

 

der individuelle Sachverhalt kann ohne Einsicht in die betreffenden Bescheide hier nicht aufgelöst werden, daher allgemein:

 

Der Besitzschutz auf die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung bei Umwandlung in die Altersrente existiert nach wie vor ohne Einschränkungen. Im Bescheid der Rente wegen Erwerbsminderung müsste aufgeschlüsselt sein, welche Entgeltpunkte rein zur Rentenberechnung und welche zum Zuschlag für langjährig Versicherte ("Grundrente") gehören. Die Entgeltpunkte, die zur reinen Rentenberechnung gehören, dürften sich bei der Umwandlung nicht geändert haben.

 

Beim Zuschlag für langjährig Versicherte wird Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres angerechnet, und zwar eigenes und das des Ehepartners. Je nach Fallkonstellation kann also die Höhe des Zuschlags variieren. Der Versichertenälteste lag mit der Vermutung also vermutlich richtig.

 

Zur Klärung des Sachverhaltes im Detail wäre es ratsam, alle betreffenden Bescheide herauszukramen und einen persönlichen Beratungstermin in einer unserer Beratungsstellen zu vereinbaren. Hierzu gerne die 0800-1000-480-0 wählen.

 

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7 Antworten

Maxam 03.05.2024 | 10:33
Bei der Umwandlung von EM-Rente in Altersrente werden zwar die Entgeltpunkte neu berechnet, es besteht dann aber ein Besitzschutz für die bisherigen Entgeltpunkte,daher wird die Altersrente nicht niedriger. Aber es gibt Ausnahmen, bspw. Grundrente, Versorgungsausgleich, Zeiten im Ausland. Ich denke, der Versichertenälteste liegt richtig.
Bestandsschutz filt nur für die Entgeltpunkte aus der EM-Renteam 03.05.2024 | 10:39
Doch, der Bestandsschutz gilt in dem von Ihnen geschilderten Fall. Allerdings gilt das natürlich nur für die Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente. Schauen Sie doch einfach in den Altersrentenbescheid und vergleichen Sie den dortigen Entgeltpunktwert mit dem Wert aus dem früheren EM-Rentenbescheid. Mit dem Grundrentenzuschlag hat das aber absolut nichts zu tun, für diesen gibt es natürlich keinen Bestandsschutz. Dieser Grundrentenszuschlag wird einmal im Jahr neu berechnet, i.d.R. aus dem Einkommen des vorvergangenen Jahres und Einkommen des Ehepartners kann dabei auch eine Rolle spielen.
am 03.05.2024 | 11:31
Warum fragen Sie den Versichertenältesten (der hier vermutlich richtig liegt) erst, wenn Sie ihm nicht glauben? Ein merkwürdiges Verhalten von Ihnen. Wenn ich an seiner Stelle wäre, würden Sie bei mir keinen Termin mehr bekommen.
VBam 03.05.2024 | 13:17
Ein Versichertenältester arbeitet in der Regel ehrenamtlich und ist für derartige Detailfragen gar nicht zuständig. Die Hauptaufgaben beschränken sich dabei auf Antragsaufnahme und einfache Beratungstätigkeit. Dass er bei Ihnen eine derart komplexe rentenrechtliche Angelegenheit trotzdem korrekt beantworten konnte, ist keine Selbstverständlichkeit. Hut ab!
RentenSeppam 04.05.2024 | 12:53
Zitat von Bestandsschutz filt nur für die Entgeltpunkte aus der EM-Rente anzeigenausblenden
Das stimmt so nicht, denn der sog. Besitzschutz geachtet § 88 SGB VI gilt für alle Entgeltpunkte inkl. Der EP für den Grundrentenzuschlag. Sollten diese bei der Folgerente insgesamt höher sein, gibt es keinen Besitzschutz. Durch den „neuen“ Rentenbeginn gilt allerdings ein anderes Jahr für die EK-Anrechnung beim Grundrentenzuschlag. Das kann also durchaus dazu führen, dass sich die Entgeltpunkte insgesamt erhöhen, die tatsächliche Rente jedoch niedriger wird. Auch bei gleichbleibenden Entgeltpunkten kann das geänderte EK-Jahr aber schon eine Minderung verursachen.
Werner67am 06.05.2024 | 06:28
Der Besitzschutz bezieht sich nicht auf den Zahlbetrag der Renten, sondern auf die persönlichen Entgeltpunkte. einfaches Beispiel: EM-Rente: persönliche Entgeltpunkte: 35 Entgeltpunkte aus Grundrentenzuschlag: 0 Summe der persönlichen Entgeltpunkte: 35 Altersrente: persönliche Entgeltpunkte: 34 Entgeltpunkte aus Grundrentenzuschlag: 2 Summe der pers. Entgeltpunkte: 36 Der Vergleich führt zu dem Ergebnis, dass die Summe der pers. Entgeltpunkte aus der Altesrente höher sind - dh der Besitzschutz würde nicht greifen. DANACH erfolgt die Einkommensanrechnung. Die Einkommensanrechnung kann dazu führen, dass der Grundrentenzuschlag nicht gezahlt wird - hier im Beispiel würde die Altersrente dann nur aua 34 persönlichen Entgeltpunkten berechnet werden und somit niedriger sein als die Altersrente.
Werner67am 06.05.2024 | 06:29
ups - Schreibfehler ... hier im Beispiel würde die Altersrente dann nur aus 34 persönlichen Entgeltpunkten berechnet werden und somit niedriger sein als die Erwerbsminderungsrente.
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