Hallo index58,
der individuelle Sachverhalt kann ohne Einsicht in die betreffenden Bescheide hier nicht aufgelöst werden, daher allgemein:
Der Besitzschutz auf die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung bei Umwandlung in die Altersrente existiert nach wie vor ohne Einschränkungen. Im Bescheid der Rente wegen Erwerbsminderung müsste aufgeschlüsselt sein, welche Entgeltpunkte rein zur Rentenberechnung und welche zum Zuschlag für langjährig Versicherte ("Grundrente") gehören. Die Entgeltpunkte, die zur reinen Rentenberechnung gehören, dürften sich bei der Umwandlung nicht geändert haben.
Beim Zuschlag für langjährig Versicherte wird Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres angerechnet, und zwar eigenes und das des Ehepartners. Je nach Fallkonstellation kann also die Höhe des Zuschlags variieren. Der Versichertenälteste lag mit der Vermutung also vermutlich richtig.
Zur Klärung des Sachverhaltes im Detail wäre es ratsam, alle betreffenden Bescheide herauszukramen und einen persönlichen Beratungstermin in einer unserer Beratungsstellen zu vereinbaren. Hierzu gerne die 0800-1000-480-0 wählen.
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