Als Rentenbezieher besteht im Rahmen der Krankenversicherung versicherungspflicht, wenn der Versicherte in der zweiten Hälfte seines Versicherungslebens zu 90 % bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, familienversichert oder freiwillig versichert war. In diesem Fall wird der Krankenversicherungsbeitrag über die Rente einbehalten. Die Beiträge werden zur Hälfte von Ihnen und zur Hälfte vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger gezahlt. Ist dies nicht der Fall, ist sicherlich eine freiwillige Versicherung erforderlich. Diese wird über den gesetzlichen Rentenversicherungsträger auf Antrag bezuschusst. Die Entscheidung über die Krankenversicherungspflicht oder freiwillige Versicherung trifft die zuständige Krankenkasse.
Ob Sie weiterhin ergänzende Leistungen erhalten können kann vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger nicht beantwortet werden. Wir empfehlen Ihnen sich an die zuständigen Stellen zu wenden.(Arbeitsgemeinschaft, Wohngeldstelle, Sozialamt )