Nach § 15 Abs. 1 SGB 4 ist Arbeitseinkommen i.S. des § 34 Abs. 2 SGB 6 der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Bei Selbständigen (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) entspricht das Arbeitseinkommen dem steuerrechtlichen Gewinn und kann – ohne Ermittlungen zu den Grundlagen für die Berechnung dieser Einkünfte – unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen werden (vgl. im Steuerbescheid ”Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit”).
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