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Experten-Antwort

Altersrente / Rente wegen Schwerbehinderung

von Simone01.08.2019 | 06:40
114 Ansichten
13 Antworten
Hallo, ich kann jetzt in die Altersrente für langjährige Versicherte mit 10,8 % Abschlag gehen. Den Antrag stelle ich noch diese Woche. Parallel ist noch ein Schwerbehinderten-Verfahren vor dem SG anhängig. Wie kann ich das jetzt machen, dass bei einer späteren Anerkennung der Schwerbehinderung in den Genuss der Rente für Schwerhehinderte Menschen (weniger Abzüge) kommen kann?

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 01.08.2019 | 09:28

Hallo Simone,

Sie sollten auf jeden Fall sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen und angeben, dass bezüglich der Anerkennung von Schwerbehinderung ein Verfahren vor dem SG anhängig ist.

Wie Ihr Rentenversicherungsträger dann mit den Anträgen bis zur endgültigen Entscheidung über das Vorliegen von Schwerbehinderung verfährt (z. B. Vorschusszahlung), müssten Sie ggf. direkt bei Ihrem Träger erfragen. Hierzu gibt es keine einheitliche Festlegung.

Experten-Antwortam 01.08.2019 | 12:28

Hallo Simone,

Sie können neben den Altersrentenanträgen selbstverständlich zeitgleich einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Auch hier gibt es bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern unterschiedliche Verfahrensweisen. Sie sollten sich daher, wie von Valzuun geschildert, in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

@Valzuun: Einzelne Rentenversicherungsträger vertreten hinsichtlich Vorschusszahlungen bei den angesprochenen Fallgestaltungen eine andere Rechtsauffassung als Sie. Das Expertenforum ist hierfür aber keine geeignete Plattform. Wir werden uns deshalb nicht weiter dazu äußern.

Experten-Antwortam 02.08.2019 | 10:28

Hallo Valzuun,

nachdem ihnen die Frage nach der Vorschusszahlung offensichtlich keine Ruhe lässt, möchte ich doch noch Folgendes zur Problematik anmerken:

Beantragt ein Versicherter zwei Arten von Altersrenten, muss der Rentenversicherungsträger in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung die günstigere Rente bewilligen. Im vorliegenden Fall kann er momentan noch nicht feststellen, auf welche Rente Simone - als günstigste Altersrente - Anspruch hat.

Man kann nun die Rechtsauffassung vertreten, dass der Rentenversicherungsträger die Altersrente für langjährig Versicherte nicht feststellen darf, solange nicht feststeht, dass es sich um den günstigsten und damit zu bewilligenden Altersrentenanspruch handelt (vergleiche hierzu auch die Rechtsprechung des BSG zur Leistung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Zeiträume, in denen auch Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht).

Dennoch kann der Rentenversicherungsträger bereits jetzt feststellen, dass in jedem Fall ein Anspruch auf eine Altersrente besteht und damit ein "Anspruch auf eine Geldleistung" im Sinne des § 42 SGB VI. Die Höhe der Geldleistung kann er hingegen noch nicht feststellen.

Das ist – wie gesagt – eine mögliche Rechtauslegung.

Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass Rechtsauslegungen durchaus auch vom Wortlaut eines Gesetzes abweichen können – insbesondere zu Gunsten der Versicherten. Es gibt auch analoge Anwendungen von Vorschriften. Es gibt sogar Rechtsinstitute, die ohne Gesetzesgrundlage bestehen – wie zum Beispiel der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch.

Das nur mal so als Denkanstoß. Damit sollte es aber gut sein, das Forum ist nicht die geeignete Plattform, um Rechtsauslegungen zu diskutieren.

10 Antworten

QR-Codeam 01.08.2019 | 07:37
Beantragen Sie beide Renten und weisen Sie geben Sie an, dass das Verfahren vor dem SG noch läuft. Normalerweise sollten Sie dann die Altersrente mit 10,8 % Abschlag als "Vorschuss" bekommen und noch keinen Bescheid. Erst nachdem klar ist, ob Sie die Schwerbehinderung zuerkannt bekommen oder nicht wird ein "richtiger Bescheid" erteilt. Ob das allerdings bei jedem RV-Träger so gehandhabt wird weiß ich nicht. Manche machen das eher ungern, z.B. die Kollegen in Berlin ;-)
Valzuunam 01.08.2019 | 07:58
Es kommt drauf an: Falls Sie unabhängig vom Ausgang des SG-Verfahrens auf einen bestimmten Rentenbeginn festgelegt sind brauchen (außer den Antrag auf Rente für langjährig Versicherte zu stellen) Sie nichts zu tun. Sollte dann eine Schwerbehinderung VOR diesem Termin festgestellt werden, wird der Rentenbescheid (auf Antrag) geändert. Wird ein späterer Zeitpunkt festgestellt, verbleibt es allerdings bei dem Abzug von 10,8 %. Damit wäre die oben beschriebene Verfahrensweise obsolet. Wollen Sie erst nach Ende des SG-Verfahrens über den Rentenbeginn entscheiden ist das rechtlich „sauber“ schwer zu lösen. Eigentlich müsste das Rentenverfahren dann bis zur Entscheidung des SGs Ruhen; dann bekommen Sie aber natürlich kein Geld. Unsauber wäre die Variante beide Renten zu beantworten den Bescheid über die Rente für langjährig Versicherte (Bewilligung) nicht bindend werden zu lassen (Widerspruch, Klage) und nach der Entscheidung über die SB ggf. zurückzuziehen - und (in diesem Fall) zurück zu zahlen. Steht der Rentenbeginn aber gerade nicht fest, kommt natürlich auch kein Vorschuss in Frage, da dafür der Anspruch (ab Beginn) sicher geklärt sein muss.
Simoneam 01.08.2019 | 08:43
Valzuun schrieb

Es kommt drauf an:

Falls Sie unabhängig vom Ausgang des SG-Verfahrens auf einen bestimmten Rentenbeginn festgelegt sind brauchen (außer den Antrag auf Rente für langjährig Versicherte zu stellen) Sie nichts zu tun. Sollte dann eine Schwerbehinderung VOR diesem Termin festgestellt werden, wird der Rentenbescheid (auf Antrag) geändert.

Wird ein späterer Zeitpunkt festgestellt, verbleibt es allerdings bei dem Abzug von 10,8 %. Damit wäre die oben beschriebene Verfahrensweise obsolet.

Wollen Sie erst nach Ende des SG-Verfahrens über den Rentenbeginn entscheiden ist das rechtlich „sauber“ schwer zu lösen. Eigentlich müsste das Rentenverfahren dann bis zur Entscheidung des SGs Ruhen; dann bekommen Sie aber natürlich kein Geld.

Unsauber wäre die Variante beide Renten zu beantworten den Bescheid über die Rente für langjährig Versicherte (Bewilligung) nicht bindend werden zu lassen (Widerspruch, Klage) und nach der Entscheidung über die SB ggf. zurückzuziehen - und (in diesem Fall) zurück zu zahlen.

Steht der Rentenbeginn aber gerade nicht fest, kommt natürlich auch kein Vorschuss in Frage, da dafür der Anspruch (ab Beginn) sicher geklärt sein muss.

Eigentlich wollte ich so schnell wie möglich in Rente, weil die erwartende Rente höher ist als mein jetziges EK. Wegen der Schwerbehinderung war ich vor kurzen beim Gutachter, der hat im Gutachten eine Schwerbehinderung rückwirkend bescheinigt. Bis sich das Versorgungsamt zu dem Gutachten äußert vergehen wieder Monate. Bei der Klage hat das Versorgungsamt 6 Monate gebraucht um sich zu äußern. Genauer gesagt: Die vom Gutachter rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung liegt vor dem erst möglichen Rentenbeginn mit Abzug! Was ist wenn ich jetzt die Altersrente für langjährige Menschen mit 10,8% Abzug bewilligt bekomme und ich in ca. 5 - 6 Monaten erst per Gerichtsbescheid die Schwerbehinderung anerkannt bekomme?
Valzuun am 01.08.2019 | 10:19
Auf Grund welche Rechtsgrundlage soll den hier ein Vorschuss gezahlt werden? § 42 SGB I setzt voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach (sicher) besteht. Gerade dies ist bzgl. der Rente für Schwerbehinderte hier ungeklärt (anhängiges SG-Verfahren) Bzgl. der Rente für langjährig Versicherte bedarf es keines Vorschusses, da diese (mutmaßlich) ohne weiteres bewilligt werden kann. Der Wechsel, der -rechtlich gesehen- bei den selben Rentenbeginn kein Wechsel ist (B 13 R 44/07 R), ist später selbst dann möglich, wenn das Kreuz bei der Rente für für Schwerbehinderte gar nicht gesetzt wurde. Die DRV folgt diesem Urteil auch. Die Betonung liegt aber eben auf dem selben Rentenbeginn. Daran gibt es keinen Spielraum den ein RV-Träger nutzen könnte.
Valzuun am 01.08.2019 | 11:03
Unverschämt ist das nicht. Allerdings ergeben sich dann auf Grund erheblicher Wechselwirkungen zwischen einer Erwerbsminderungsrente und einer (mehrerer) Altersrenten ergibt sich eine Vielzahl von möglichen (und zum Teil eventuell unerwünschten) Konstellation. Diese hier zu diskutieren würden den Rahmen des Forums bei weitem sprengen. Wenn Sie das also in Erwägung ziehen-unbedingt persönlich beraten lassen.
Gregor W.am 01.08.2019 | 11:13
Simone schrieb

Eigentlich wollte ich so schnell wie möglich in Rente, weil die erwartende Rente höher ist als mein jetziges EK. Wegen der Schwerbehinderung war ich vor kurzen beim Gutachter, der hat im Gutachten eine Schwerbehinderung rückwirkend bescheinigt. Bis sich das Versorgungsamt zu dem Gutachten äußert vergehen wieder Monate. Bei der Klage hat das Versorgungsamt 6 Monate gebraucht um sich zu äußern.

Genauer gesagt: Die vom Gutachter rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung liegt vor dem erst möglichen Rentenbeginn mit Abzug! Was ist wenn ich jetzt die Altersrente für langjährige Menschen mit 10,8% Abzug bewilligt bekomme und ich in ca. 5 - 6 Monaten erst per Gerichtsbescheid die Schwerbehinderung anerkannt bekomme?

Offenbar teilt der hausinterne medizinische Dienst Ihres Versorgungsamtes die Ansichten Ihres Gutachters nicht, sonst wäre der Antrag schon längst durch. Erfahrungsgemäß dauert es bei klarem Sachverhalt höchstens ein paar Wochen, bis der amtliche Feststellungsbescheid eintrifft. Und mir ist auch kein einziger Fall aus meinem Bekanntenkreis bekannt, in dem die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erst eingeklagt werden musste. Ihre Chancen stehen somit bei etwa 50 Prozent.
Simoneam 01.08.2019 | 10:23
Da ja gesundheitliche Probleme vorhanden sind, wäre auch noch ein Antrag auf die EM-Rente ratsam, oder ist das Unverschämt 3 Anträge zu stellen? Oder gleich zur Altersrente einen EM - Renten Antrag stellen und bei Ablehnung in einen Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte Menschen umwandeln?
Valzuun am 02.08.2019 | 08:30
Konrad Berta Siegfried schrieb

Es soll ja auch ein Vorschussbescheid zu einer Altersrente für langjährig Versicherte erstellt werden. Und der Anspruch scheint ja dem Grunde nach Sicher zu bestehen.

Von einem Vorschussbescheid für die Schwerbehindertenrente war nie die Rede.

Ein Vorschuss kommt aber (rein vom Gesetzestext) nur in Frage, wenn zur Feststellung „voraussichtlich längere Zeit erforderlich (ist)“. Die Altersrente könnte hier aber (mutmaßlich) sofort festgestellt werden. Also weder ein logischer noch gesetzlicher Grund darauf einen Vorschuss zu zahlen. Das einige RV-Träger wohl eine abweichende Auffassung vertreten habe ich zur Kenntnis genommen und möchte auch nicht weiter kommentieren.
XYZam 02.08.2019 | 11:19
Valzuun schrieb

Ein Vorschuss kommt aber (rein vom Gesetzestext) nur in Frage, wenn zur Feststellung „voraussichtlich längere Zeit erforderlich (ist)“. Die Altersrente könnte hier aber (mutmaßlich) sofort festgestellt werden. Also weder ein logischer noch gesetzlicher Grund darauf einen Vorschuss zu zahlen.

Das einige RV-Träger wohl eine abweichende Auffassung vertreten habe ich zur Kenntnis genommen und möchte auch nicht weiter kommentieren.

Es soll ja auch ein Vorschussbescheid zu einer Altersrente für langjährig Versicherte erstellt werden. Und der Anspruch scheint ja dem Grunde nach Sicher zu bestehen. Von einem Vorschussbescheid für die Schwerbehindertenrente war nie die Rede.
Ein Vorschuss kommt aber (rein vom Gesetzestext) nur in Frage, wenn zur Feststellung „voraussichtlich längere Zeit erforderlich (ist)“. Die Altersrente könnte hier aber (mutmaßlich) sofort festgestellt werden. Also weder ein logischer noch gesetzlicher Grund darauf einen Vorschuss zu zahlen. Das einige RV-Träger wohl eine abweichende Auffassung vertreten habe ich zur Kenntnis genommen und möchte auch nicht weiter kommentieren.
Der Kollege ist anscheinend von der KBS (Knappschaft). Dort wird es wohl so gehandhabt, dass die Altersrente für langjährig Versicherte berechnet wird und diese als Vorschuss gezahlt wird. Allerdings erhält der Vers. keinen Bescheid sondern nur eine Vorschussmitteilung. Erst wenn geklärt ist ob die Schwerbehinderung vorliegt wird der "richtige" Bescheid erteilt. Das finde ich persönlich eine hervorrangende Lösung, leider wird dies nicht von allen Träger zu gehandhabt.
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