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Experten-Antwort

Altersrente Schwerbehinderung-Wartezeiterfüllung

von Herkules14.06.2012 | 12:42
2204 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, Meine Bekannte ist 1948 geboren und es liegt bei ihr seit dem 26.04.2001 eine Schwerbehinderung vor. Nach der Rentenauskunft ist die Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 35 Jahren nicht erfüllt. Es sind nur 257 Monate erfüllt. Sie lebt schon seit Jahren von Ihrem Ehemann getrennt und möchte sich scheiden lassen. Bisher zahlt der Ehemann Unterhalt. Da sich seine Rente nach der Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs verringert, wird er nach der Scheidung wohl keinen Unterhalt mehr zahlen müssen. Für meine Bekannte ist es daher wichtig zu wissen, ob sie nach der Scheidung sofort eigene Renteneinkünfte haben wird. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden von der Rente des Ehemannes, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Anwartschaften aus der Ehezeit, überschlägig berechnet mindestens 20 Entgeltpunkte auf ihr Versicherungskonto übertragen. Wird dies ausreichen, damit sie die Wartezeit für die eigene Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt? Und ab wann würde ihr dann der eigene Rentenanspruch zustehen? Vielen Dank für eine Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herkules,

sind durch den Versorgungsausgleich Entgeltpunkte zu Gunsten Ihrer Bekannten berücksichtigt worden, können zusätzliche Wartezeitmonate gutgeschrieben werden. Diese gutgeschriebenen Wartezeitmonate helfen, die Wartezeiten (z.B. für schwerbehinderte Menschen)

zu erfüllen.

Die ermittelten Entgeltpunkte werden durch die Zahl 0,0313 geteilt. Das Ergebnis sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich. Diese dürfen allerdings zusammen mit den Beitragsmonaten, die Ihre Bekannte in der Ehe selbst erworben hat, die Gesamt-Monate der Ehezeit nicht überschreiten.

Ist die Wartezeit von 420 Monaten durch den Versorungsausgleich erfüllt und die Versicherte ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, besteht ab dem Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen ein Anspruch auf altersrente für behinderte Menschen. Eine abschlagsfreie Altersrente kann

frühestens nach dem vollendeten 63. Lebensjahr gezahlt werden.

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4 Antworten

Jockelam 14.06.2012 | 13:24
Hallo, für die Übertragung von 20 Entgeltpunkte würde Ihre Bekannte 639 Monate zu ihrer Wartezeit dazu gerechnet bekommen ( 20 : 0,0313 ).Die sich nach § 52 Abs. 1 SGB 6 aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Wartezeitmonate können grundsätzlich für die Erfüllung der Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren berücksichtigt werden. Die Wartezeit wäre damit erüllt.
Agnesam 14.06.2012 | 13:57
Hört sich ja gut an, stimmt aber so nicht. Die wie zuvor berechneten Wartezeitmonate werden auf die Anzahl der Ehemonate begrenzt und dann werden noch die in der Ehezeit liegenden eigenen Wartezeitmonate abegezogen. Agnes
Jockelam 14.06.2012 | 14:06
@Agnes:stimmt ! HAbe ich verpeilt.... @Herkules: sorry, für die Verwirrung.
Agnesam 14.06.2012 | 14:18
Hallo Jockel, macht doch nichts, kann vorkommen. Wichtig ist nur, das die Antwort entsprechend ergänzt wird. Agnes
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