Gemäß § 77 Abs. 3 SGB VI bleiben für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Sollten weiter Zeiten, also neue Entgeltpunkte hinzugekommen sein, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, so wird für diese Entgeltpunkte der Zugangsfaktor neu ermittelt.
Wollen sie also die ganze Altersrente abschlagsfrei erhalten, und sind neue Zeiten (Entgeltpunkte) hinzugekommen, so wäre erst mit 65 der Bezug einer abschlagsfreie Altersrente für Frauen möglich.