Hallo jürgen,
für die Beantwortung Ihrer Frage ist es zunächst einmal erforderlich festzustellen, ob es sich bei Ihrem Aufenthalt in den USA um einen vorrübergehenden oder aber um einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) handelt. Soweit dieser nur vorrübergehend sein sollte, würde Ihre Rente wie bisher ohne irgendwelche Einschränkungen gezahlt werden.
Für die Beurteilung, ob ein Auslandsaufenthalt nur vorübergehend ist, gibt es keine festen zeitlichen Grenzen, vielmehr sind die Gesamtumstände abzuwägen. In soweit ist die Frage, ob Sie weiterhin in Deutschland gemeldet sind oder nicht, nur ein Indiz für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre Aussage, dass Sie sich für „unabsehbare Zeit“ in den USA aufhalten wollen, spricht dafür, von einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt auszugehen.
Rechtsfolge eines gewöhnlichen Auslandsaufenthalts wäre zunächst einmal die Anwendung der rentenrechtlichen Auslandszahlvorschriften (§§ 110 ff. SGB VI), soweit nicht das über- oder zwischenstaatliche Recht etwas anderes bestimmt.
Das Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) mit den USA ist ein solches zwischenstaatliches Recht, welches den deutschen Auslandszahlvorschriften vorgeht.
Vorausgesetzt Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates oder sind Staatsangehöriger der Schweiz enthält das SV-Abkommen mit den USA eine Gebietsgleichstellungsklausel, was bedeutet, bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA sind Sie grds. so zu stellen, als würden Sie sich weiter in Deutschland aufhalten (Ausnahmen bestehen nur für Rentenanteile welche auf Reichsgebietszeiten oder auf Zeiten nach dem Fremdrentenrecht beruhen). Das würde bedeuten, dass Ihre Rente ohne Einschränkungen in derselben Höhe weiter gezahlt wird.
Eine weitere Ausnahme besteht für Renten, bei denen das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört und für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit die Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist (sogen. Arbeitsmarktrenten). Ich unterstelle allerdings mal, dass Sie Ihre Altersrente aufgrund einer Schwerbehinderung von mind. 50 % erhalten, so dass diese Einschränkung auf Sie keine Anwendung findet.
Die Auszahlung Ihrer Rente weiterhin auf ein deutsches Konto dürfte keine Probleme bereiten, zumindest soweit Sie auch Kontoinhaber sind.
Das SV-Abkommen mit den USA gilt nicht für den Bereich der Krankenversicherung. Insoweit dürfte es darauf hinauslaufen, dass Sie nicht weiter in der deutschen Pflichtkrankenversicherung versichert sein können. Welche Optionen hier für Sie bestehen, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse ab.
Das Nichtbestehen von Versicherungspflicht zur deutschen Krankenversicherung hätte dann zur Folge, dass Ihre Rente als Brutto-Rente ausbezahlt wird, d.h., der Rentenversicherungsträger würde von Ihrer Rente keine Beiträge mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen.
Hinsichtlich der Regeln, welche für Ihre Betriebsrente gelten, wenden Sie sich bitte an die Stelle, die Ihre Betriebsrente zahlt. Zu dieser Frage können wir Ihnen hier leider keine Auskunft erteilen.
Abschließend bitte ich Sie, Ihrem rentenzahlenden Träger einen Umzug möglichst frühzeitig bekannt zu geben, damit eine erforderliche Umstellung problemlos erfolgen kann.