Hallo W*lfgang,
Zelda hat Ihnen ja schon den richtigen Hinweis zur Höhe des Hinzuverdienstes gegeben.
In den rechtlichen Arbeitsweisungen können Sie sich zu der sicherlich sehr speziellen Problematik weiter einlesen.
Wie Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind, wird u.a. auch noch in der rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 96a unter R2.1.1 weiter ausgeführt:
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Wenn laut der
Bescheinigung der in diesem Monat ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen