Ich vermute Ihnen geht es um Ihren monatlichen Beitrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und weniger um die Frage der Versicherungspflicht. Sie müssen daher die Frage unterscheiden, ob Sie aufgrund des § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V i.V.m. § 5 Abs.2 S.2 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen von der Frage, welche Beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwilligen Mitgliedern im Rahmen des § 240 Abs.1 SGB V zu berücksichtigen sind. Hiernach ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen. Daher hat Ihre Krankenkasse die Unfallrente oder Unfallhinterbliebenenrente bei der Beitragshöhe, als beitragspflichtiges Einkommen mitberücksichtigt.