Man darf sich ja selbst zitieren und die für Ihren Fall massgebende Norm (§ 93 Sozialgesetzbuch VI) wurde nicht geändert:
"RE: RE: Zusammentreffen einer Unfallrente mit einer EM-Rente
Beitrag von LVA-Experte, 11.05.2005, 8:28 Uhr
Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen RV und eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII an einen Versicherten gezahlt, ist dann die Anwendung von § 93 SGB VI (Einkommensanrechnung) indiziert.
Es gibt insoweit einen "Grenzbetrag" der regelt, dass lediglich der diese Grenze übersteigende Betrag dann 1:1 auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird.
Das 1:1 wiederum ist so zu verstehen, dass dem Grunde nach im Rahmen der Einkommensanrechung der Betrag der Unfallrente maßgebend ist, den der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) mitteilt.
Bei der BG-Rente bleibt aber im Rahmen dieser Einkommensanrechnung die darin enthaltene Kinderzulage sowie der Betrag der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde außer Ansatz.
Daneben gibt es noch weitere absetzbare Beträge (auch bei der gesetzl. Rente, wenn etwa Höherversicherungsbeiträge im Zahlbetrag enthalten sind).
Der anfangs beschriebene Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechung der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdientes (wird im Bescheid der BG auch ausgewiesen), verfielfältigt mit dem Rentenartfaktor (bei einer EM-Rente i.d.Regel 1,0).
Der soeben geschilderte Grenzbetrag muss höher sein als die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die insoweit mit Ihrer Höhe den sogen. Mindetgrenzbetrag darstellt."
Beachten Sie bitte auch den Hinweis von user "Schade" uns lassen Sie ggf. dazu eine Vorausberechnung/nähere Auskünfte in einer Auskunfts- und Beratungsstelle erteilen.
MfG
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