Mit Anrechnung der Unfallrente auf die gesetzliche Rente nach § 93 SGB VI möchte der Gesetzgeber eine sogenannte "Überversorgung" vermeiden.
Die Anrechnung der Unfallrente wird in Anlage 8 zum Rentenbescheid beschrieben. Sollte es zu einer starken Kürzung der gesetzlichen Rente gekommen sein, war der Unfall vermutlich vor sehr vielen Jahren.
Dreh- und Angelpunkt ist der Jahresarbeitsverdienst zum Zeitpunkt des Unfalls. Dieser Betrag wurde seither angepasst, wie Sozialleistungen. Also nicht so wie sich die Entgelte tatsächlich entwickelt haben. Deshalb dürfte der angepasste Jahresarbeitsverdienst relativ niedrig ausfallen.
Grenzbetrag sind grundsätzlich 70 Prozent von einem zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes.
Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente (sofern keine knappschaftlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind).
Anrechnungsfrei bleibt grundsätzlich der Betrag aus der Unfallrente, der bei gleicher MdE als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde.
Als Summe der Renten müsste sich also mindestens ergeben:
Gesetzliche Rente + BVG-Grundrente bei gleicher MdE