Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenIch stimme den Beiträgen von Zelda und Stefannn zu.
Bezüglich des letzten Beitrages gilt für die Vermutung des Zugangs des Bescheides § 37 Abs. 2 SGB X: Dabei ist es bei der Bestimmung des dritten Tages jedoch nicht entscheidend, ob dieser Tag ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Samstag ist. Der Bescheid kann also auch an einem Sonntag als beim Bescheidempfänger zugegangen gewertet werden.
War ein Tippfehler richtig :1.03.2009 bis 28.02.2010Vom 01.02.2009 bis 28.02.2010 war ich mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden versicherungspflichtig mit 420 Euro im Monat beschäftigt. Dadurch habe ich vom 01.03.2010 bis 30.08.2010 ALG1 bezogen. Für diese 6 Monate wurde die Arbeitslosigkeit (183 Tage, auch im Ablehnungsbescheid ausgewiesen) als Pflichtbeitrag in den Versicherungsverlauf aufgenommen. Für die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2010 erhielt ich die Aussage, daß eine Meldung für die Zeit in der Anwartschaften auf ALG1 erworben wurden vom AA-Computer nicht zugelassen werden und ich nun für diese Zeit nur arbeitssuchend geführt werde.Waren Sie "rückwärtsarbeitslos" oder wie soll der Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2010 tatsächlich lauten?
Die Abgabe bei einem DRV-Regionalzentrum ist auch fristwahrend. § 84 Abs. 2 SGG (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist.Legen Sie bitte (zumindest fristwahrend) bei der DRV Widerspruch ein. Von dort haben Sie ja den ablehnenden Bescheid und von der DRV beanspruchen Sie die Rente.Der DRV-Brief trägt das Datum 10.9.2010 und ist am Di 14.09.2010, dem dritten Werktag nach Absendung eingegangen. Somit müsste mein Widerspruch am 13.10.2010 in Gera sein. Ich beabsichtige diesen spätestens am 7.10.2010 per Einwurfeinschreiben abzuschicken, eine Abgabe gegen Empfangsbescheinigung bei einer meinem Wohnort nahe gelegenen DRV-Regionalzentrum reicht wohl nicht aus. Es gab nie Probleme mit der Beraterin und ich fühlte mich immer fair behandelt und erhielt auch kurzfristig Antworten, meist per Email oder indem ich angerufen wurde. So hat sie mir auch für gestern die Möglichkeit eröffnet, dass ich sie anrufen kann. In diesem Gespräch hat sie mir die Probleme mit dem Meldecomputer geschildert und mir mitgeteilt, dass sie sich weiter darum kümmert, auch mit ihrer Chefin redet und mich am Dienstag informiert. Auf meinen Emailwunsch, mir die Zeit vom 2.2.2009 bis auf weiteres als arbeitslos geführt zu bestätigen erhielt ich von der AfA mit Datum 21.9.2010 eine Bestätigung für den Zeitraum 1.03.2010 bis auf weiteres. Kann ich dagegen bei der AfA Rechtsmittel einlegen? Herzlichen Dank. Das verschafft mir einen Einblick. Diese Möglichkeit war mir bereits am 2.2.2009 bekannt und ich habe mich dagegen entschieden (2 qualifizierte Bewerbungen pro Woche sind interpretationsstrittig) und den Weg über die AfA bestritten. Bestärkt durch die Emailbestätigungen der AfA bin ich auch nicht zweigleisig (2 qualifizierte Bewerbungen pro Woche) gefahren und habe auch versäumt Anfang 2010 die Jahresmeldung 2009 der AfA über meine Arbeitslosigkeit einzufordern. Geschrieben habe ich ein- bis zweimal im Quartal in einer Woche mindestens 10 Bewerbungen, was die DRV-Kriterien für den gesamten Zeitraum wohl nicht erfüllt. Da mir von der AfA bisher Arbeitslosigkeit an 183 Tagen (1.3.2010 – 30.8.2010), 1 Tag (31.8.2010) und 27 Tagen (2.2.2009 bis 28.02.2009) bescheinigt wurden, fehlen mir also noch 153 Tage, was 22 Wochen entspricht und über meinen dokumentierten Bewerbungsnachweis nur bei großem Wohlwollen (10 Emailbewerbungen am Wochenende zählen für 2 Wochen) anerkannt. Für die letzten beiden bescheinigten Zeiträume habe ich noch keine aktualisierte Rentenauskunft. Übrigens habe ich im bescheinigten Zeitraum (1.2009 bis 28.02.2009) ebenso wie im strittigen Zeitraum (1.3.2010 – 30.8.2010) versicherungspflichtig 6 Wochenstunden gearbeitet. Da ich bis auf weiteres arbeitslos geführt werde würde ich bis Ende November 2010 weitere 91 Tage erreichen. Die verbleibenden 62 Tage oder 7 Wochen könnte ich im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2010 sicher dokumentierten. Somit könnte ich alternativ bis spätestens 28.2.2011 den Rentenantrag zum 1.12.2010 stellen. Beim Lesen § 237 SGBVI (2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die 1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, 2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder 3. während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. frage ich mich warum die Punkte 1 bis 3 nicht mit entweder/oder gekennzeichnet sind und ob mir Punkt 1 nicht den Nachweis von 2 qualifizierten Bewerbungen pro Woche erspart. Ist dies eine Neufassung von §237 (2), evtl. nach Wegfall der 58er-Regelung? Danke für weitere Unterstützung. Allen ein schönes Wochenende der Ahn BTW Das Aufrufen der Vorschaufunktion dieses Forums ist mir nicht möglich
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